Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

—  40  —

(Nr.  8922.)  Gesetz,  betreffend  die  Ergänzung  der  Einnahmen  in  dem  Staatshaushalts-Etat
für  das  Jahr  vom  1.  April  1883/84.  Vom  27.  März  1883.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

S.  1.

Lur  Bereitstellung  des  Geldbetrages,  welcher  zur  Ergänzung  der  Einnahmen
in  dem  Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr  vom  1.  April  1883/84  erforderlich
und  unter  Kapitel  24  Titel  19  der  Einnahme  in  dem  Etat  der  allgemeinen
Finanzverwaltung  in  Höhe  von  23248  000  Mark  in  Ansatz  gebracht  ist,  ist  eine
Anleihe  durch  Veräußerung  eines  entsprechenden  Betrages  von  Schuldverschreibungen
aufzunehmen.

K.  2.

Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.  Im
Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe,  wegen  Annahme
derselben  als  pupillen=  und  depositalmäßige  Sicherheit  und  wegen  Verjährung  der
Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869  (Gesetz-Samml.
S.  1197)  zur  Anwendung.

g.  3.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  27.  Maͤrz  1883.

(.  §.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  v.  Puttkamer.  Maybach.  Lucius.  Friedberg.
Scholz.  Gr.  v.  Hatzfeldt.  Bronsart  v.  Schellendorff.