Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 18. 1918. 139 
§ 12. Anfragen und Anträge. 
Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind an den Reichs- 
kommissar für die Kohlenverteilung, Berlin, zu richten. 
§5 13. Verwendung von gewerblichen Kohlen für andere Zwecke. 
Es ist verboten, Brennstoffe, die nach Maßgabe dieser Bekanntmachung bezogen 
sind, ohne Genehmigung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung einem anderen 
als dem aus der Meldekarte ersichtlichen Zwecke zuzuführen. 
§ 14. Strafen. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach der eingangs er- 
wähnten Bestimmung des § 7 der Bekanntmachung vom 28. Februar 1917 mit Gefäng- 
nis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer 
dieser Strafen bestraft. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf die 
sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
§ 15. Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 1918 in Kraft. 
Berlin, den 20. Januar 1918. 
Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. 
Stutz. 
30
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.