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gabe von geschrotenem Malz an einen Dritten nicht die Wirkung, daß dem Ersteren der
Steuersatz von 70% eingeräumt wird.
Zu Art. 5 des Gesetzes.
Eintritt der Steuerpflicht.
S. 4.
Unter „Mühle“ im Sinne der Art. 5 Abs. 1, 14 Abs. 2 und 20 Abs. 1 des
Gesetzes ist jede Vorrichtung zu verstehen, mittels welcher es möglich ist, das Malz so
zu zerkleinern, daß es zur Bierbereitung tauglich wird.
Zu Art. 6 des Gesetzes.
Befreiung von der Malzsleuer.
S. 5.
Wer Malz zu einem stenersreien Zwecke verwenden will, hat hievon Anzeige zu
machen und unter Dorlegung seiner Betriebsweise um Feststellung entsprechender Kontrollevorschriften
für seinen Betrieb nachzusuchen (vergl. S. 22 letzter Abs.).
Die jederzeitige Abänderung der ertheilten Vorschriften bleibt vorbehalten.
Nur bei genauer Einhaltung der gegebenen Kontrollevorschriften kann die Befreiung
des betreffenden Malzes von der Malzsteuer angesprochen werden.
Die auf Grund von Art. 6 Abs. 2 nach dem höchsten Prozentsatz zu bezahlende
Malzsteuer ist im Falle der Vermischung des Malzes mit anderen Stoffen vor der
Schrotung von dem Gewicht der ganzen Mischung zu entrichten.
Für die Kontrollirung der steuerfreien Verwendung von Malz hat der Kontrollepflichtige
entsprechenden Kostenersatz zu leisten (§. 40).
Zu Art. 7 des Gesetzes.
Betrag der Malzsteuer.
S. 6.
Die Malzsteuer wird von der in einem Rechnungsjahr verwendeten Malzmenge
berechnet.
Mit 70% des normalen Stenersatzes ist im Laufe des Jahres die Steuer vorläufig
und vorbehältlich der Berichtigung am Ende des Rechnungsjahres für alle Bierbrauereien
zu berechnen, welche im Vorjahre nicht mehr als 500 dz Malz verwendet haben. Bei