Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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gabe  von  geschrotenem  Malz  an  einen  Dritten  nicht  die  Wirkung,  daß  dem  Ersteren  der
Steuersatz  von  70%  eingeräumt  wird.

Zu  Art.  5  des  Gesetzes.
Eintritt  der  Steuerpflicht.
S.  4.
Unter  „Mühle“  im  Sinne  der  Art.  5  Abs.  1,  14  Abs.  2  und  20  Abs.  1  des
Gesetzes  ist  jede  Vorrichtung  zu  verstehen,  mittels  welcher  es  möglich  ist,  das  Malz  so
zu  zerkleinern,  daß  es  zur  Bierbereitung  tauglich  wird.

Zu  Art.  6  des  Gesetzes.
Befreiung  von  der  Malzsleuer.
S.  5.

Wer  Malz  zu  einem  stenersreien  Zwecke  verwenden  will,  hat  hievon  Anzeige  zu
machen  und  unter  Dorlegung  seiner  Betriebsweise  um  Feststellung  entsprechender  Kontrollevorschriften
  für  seinen  Betrieb  nachzusuchen  (vergl.  S.  22  letzter  Abs.).

Die  jederzeitige  Abänderung  der  ertheilten  Vorschriften  bleibt  vorbehalten.

Nur  bei  genauer  Einhaltung  der  gegebenen  Kontrollevorschriften  kann  die  Befreiung
des  betreffenden  Malzes  von  der  Malzsteuer  angesprochen  werden.

Die  auf  Grund  von  Art.  6  Abs.  2  nach  dem  höchsten  Prozentsatz  zu  bezahlende
Malzsteuer  ist  im  Falle  der  Vermischung  des  Malzes  mit  anderen  Stoffen  vor  der
Schrotung  von  dem  Gewicht  der  ganzen  Mischung  zu  entrichten.

Für  die  Kontrollirung  der  steuerfreien  Verwendung  von  Malz  hat  der  Kontrollepflichtige
  entsprechenden  Kostenersatz  zu  leisten  (§.  40).

Zu  Art.  7  des  Gesetzes.
Betrag  der  Malzsteuer.
S.  6.

Die  Malzsteuer  wird  von  der  in  einem  Rechnungsjahr  verwendeten  Malzmenge
berechnet.

Mit  70%  des  normalen  Stenersatzes  ist  im  Laufe  des  Jahres  die  Steuer  vorläufig
und  vorbehältlich  der  Berichtigung  am  Ende  des  Rechnungsjahres  für  alle  Bierbrauereien
zu  berechnen,  welche  im  Vorjahre  nicht  mehr  als  500  dz  Malz  verwendet  haben.  Bei