Mäklervertrag — Anslobung g 652 657
Verpflichtet sich der Unternehmer nur zur Beschaffung von Zutaten
oder sonstigen Nebensachen, so finden ausschließlich die Vorschriften über
den Werkvertrag Anwendung.
Achter Titel. Mäklervertrag.))
§ 632. Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines
Vertrags oder für die Vermittelung eines Vertrags einen Mäklerlohn
verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag
infolge des Nachweises oder infolge der Vermittelung des Mäklers
zustande kommt.) Wird der Vertrags) unter einer aufschiebenden
Bedingung geschlossen"“) so kann der Mäklerlohn erst verlangt
werden, wenn die Bedingung eintritt.
Aufwendungen sind dem Mäkler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart
ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande
kommt.“)
§ 653. Ein Mällerlohn gilt als stillschweigend vereinbart, wenn
die dem Mäkler übertragene Leistung den Umständen nach nur
gegen eine Vergütung zu erwarten ist.“)
Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen
einer Taxe der taxmäßige Lohn, in Ermangelung einer Taxe der übliche
Lohn als verein bart anzusehen.
§ 654. Der Anspruch auf den Mäklerlohn und den Ersatz von
Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Mäkler dem Inhalte des
Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.)
§ 655. Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluß eines
Dienstvertrags oder für die Vermittelung eines solchen Vertrags ein
unverhãltnismahig hoher Mäklerlohn vereinbart worden, so kann er
auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen
Betrag herabgesetzt werden.s) Nach der Entrichtung des Lohnes ist die
Herabsetzung ausgeschlossen.
§ 636. Durch das Versprechen eines Lohnes für den Nachweis
der Gelegenheit zur Eingehung einer Ehe oder für die Vermittelung des
Zustandekommens einer Ehe wird eine Verbindlichkeit nicht begründet.
Das auf Grund des Versprechens Geleistete kann nicht deshalb zurückgsesordert
werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.“)
Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung,
durch die der andere Teil zum Zwecke der Erfüllung des Versprechens
dem Mäkler gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere
für ein Schuldanerkenntnis.10)
Neunter Titel. Auslohung.
§ 657. Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung
für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung
eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu
entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat, auch wenn dieser
nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat.')
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