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li
§ 663
Erlänuterungen
lich eint“ sein (vgl. § 118). Nichtig ist also die Bekanntmachung: 500 Mk.
in Gold demjenigen, der nach Gebrauch dieser Tinktur n einmal Zahnschmerzen
bekommt, noch ein graues Haar auf seinem Kopfe findet.
¾n Was z. B. in der Regel bei Entdeckung von Verbrechern der Fall it
„) Sie (4 also gemäß § 658 am Ende „im Zweifel unwiderru
4) Es gibt keinen Rechtsbehelf dagegen.
5) Sonst verbleibt die preisgekrönte Arbeit Eigentum des Verfertigers.
1) Dieser Titel handelt von dem Rechtsver linis zwischen Auftraggeber
und Beauftragten. Wenn der „Auftrag“ auf Vornahme eines Rechtsgeschäfts
gegenüber (mit) einem Dritten „im Namen des Auftraggebers“
gerichtet ist (Bellnanzt), so unterliegen die Rechtsbeziehungen
des Fstrasgebere egenüber dem Dritten den §8 164 ff.
Vollmacht und Auftrag ist zweierlei“" (C). vgl. Auhang 12
zu 8 107 und Note 14 zu § 168.
2) In der „Unentgeltlichkeit“ liegt der Hauptunterschied vom Dienstvertrage
4 611) und Werkvertrage (§ 631). Obgleich „unentgeltlich“, ent-Leait
der wftrag doch nicht eine —# ung“; vgl. Note 2 zu § 516. — enand
des Auftrags ist die Besargung von Eeschäften für einen anderen im
weitesten Sinne, nicht nur „Rechtsgeschäfte“, z. B. Vertretung
in einem Prrpe, abschh eines Vertrags, Erklärung einer Auflassung, Einsehun
einer rderung, ogen Inkassomandat, — in diesen Fällen liegt
rbindung von „Auftrag“ und „Vollmacht“ vor, über Inkassomandat vpt auch
Anhang 4 zu 8 117 —, sondern auch bloß „atsächliche“ Dienstle
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stun-=gen,
z. B. Bestellung eines Pakets, eines Geldbriefes aus Gefälligkeit. — Da
— unentgeltliche Besorgung von „Geschäften“ im Verkehrsleben der
ltenere Fall, „Entgeltlichkeit" vielmehr die Regel ist, so würde für
§ 662 ff. über „Auftrag“ nur ein bsschränke: Anwendungsgebiet bestehen,
wenn nicht § 675 die meisten Worchri ten über „Auftra n auch auf die
(entge tlichen) Dienst= und erträge, die eine Geschäftsbesorgun
um Gegenstand haben, für anwendbar erklärte. In der Regel wird es fi
ei der „Geschäftsbesorgung“ um die Entfaltung einer solchen Tätigkeit
b In, mie innerhalb des „Rechtsbereichs“ des Geschäftsherrn
vorzunehmen ist.
3) z. B. Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Mäkler, Droschkenhalter
usw. Da jedoch die „öffentlich" zur Besorgung von Geschäften „bestellten“
oder „sich erbietenden" Personen in der Regel ihre Dienste nur
#egen Entgel““ leisten, so wird nach 8 662 (Unentgeltlichkeit) ein
uftrag“" in der Regel nicht anzunehmen sein, sondern ein Dien
Fü diesen gelten aber, wie § 675 ausdrücklich bestimmt, auch die dort -
neten Vorschriften über „Auftrag“ (vgl. Note 2 am Ende). — Für die
„öffentlich bestellten“ oder „öffentlich sich erbietenden“ Personen zur Ausführung
von „Aufträgen“ gelten meist noch besondere Vorschriften (Rechtsanwaltsordnung,
Gerichtsvollzieherordnung, Droschken-Polizeiverordnung usw.).
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