168 Nr. 23. 1918.
C. Ausführung der Impfung und Wiederimpfung.
*# 5. Die zu impfenden Kinder sind vom Impfarzt vor der Impfung zu besich-
tigen; auch sind die begleitenden Angehörigen von ihm über den Gesundheitszustand der
Impflinge sowie der Personen in deren Umgebung zu befragen. Insbesondere hat der
Impfarzt nicht nur zu Beginn des Impftermins ganz allgemein, sondern auch später
vor jeder einzelnen Impfung die begleitenden Angehörigen über das Vorhandensein
einer rosenartigen Entzündung oder eines nässenden Hautausschlages in der Behausung
des Impflinges zu befragen. Sind bei der Wiederimpfung Angehörige nicht anwesend,
so sind die Wiederimpflinge selbst zu befragen. Wird dem Impfarzt in glaubhafter
Weise nachgewiesen, daß in der Familie des Impfpflichtigen eine Erkrankung an einer
rosenartigen Entzündung oder an einem nässenden Ausschlag vorhanden ist, so hat der
Impfarzt im ersteren Falle die Impfung zu unterlassen; im anderen Falle soll er be-
rechtigt sein, die Impfung aufzuschieben, sofern eine wirksame Absonderung des Impf-
linges oder der an dem Ausschlag leidenden Person nicht gewährleistet erscheint.
Kinder, die an schweren akuten oder chronischen, die Ernährung stark beeinträchti-
genden oder die Säfte verändernden Krankheiten leiden, sollen in der Regel nicht geimpft
und nicht wiedergeimpft werden. Insbesondere sind Kinder, die mit nässenden oder
rckenden Ekzemen oder mit Ohrenfluß behaftet sind, von der Impfung zurückzustellen.
Ausnahmen sind (namentlich beim Auftreten der natürlichen Pocken) gestattet und
werden dem Ermessen des Impfarztes anheimgegeben.
§ 6. Die Impfung ist als eine chirurgische Operation anzusehen und unter An-
wendung aller Vorsichtsmaßregeln auszuführen, die geeignet sind, Wundinfektionskrank-
heiten fernzuhalten; insbesondere hat der Impfarzt sorgfältig auf die Reinheit seiner
Hände, der Impfinstrumente und der Impfstelle Bedacht zu nehmen. Vor Anlegung
der Impfschnitte ist die Impfstelle mit Watte und 70prozentigem Alkohol oder einem
anderen, von den Landesregierungen zugelassenen gleichwertigen Mittel abzureiben.
Für jeden Impfling ist ein neuer Wattebausch zu nehmen. Der dem Versandgefäß
entnommene Impfstoff ist im Impftermine durch Bedecken vor Verunreinigung zu
schützen; im offenen Versandgefäß kann eine Verunreinigung des Impfstoffs durch
Schrägstellen des Gefäßes vermieden werden.
§ 7. Der Impfstoff ist tunlichst bald nach dem Empfange zu verimpfen, bis zum
Gebrauch aber an einem kühlen Orte und vor Licht geschützt aufzubewahren. Er darf
durch Zusätze von Glyzerin, Wasser oder anderen Stoffen nicht verdünnt werden.
ç Zur Impfung eines jeden Impflinges sind nur Instrumente zu benutzen,
die durch trockene oder feuchte Hitze (Ausglühen, Auskochen) keimfrei gemacht sind. Frisch
ausgeglühte Impfinstrumente dürfen erst nach genügender Abkühlung in den Impfstoff
getaucht werden.
Die jedesmal für den Gebrauch notwendige Menge Impfstoff kann entweder un-
mittelbar aus dem Glasgefäße mit dem Impfinstrument entnommen oder auf ein
keimfreies Glasschälchen gebracht werden. Beim Gebrauche von Haarröhrchen kann sie
auch unmittelbar aus einem solchen auf das Instrument getropft werden.
§ 9. Die Impfung wird bei Erstimpflingen auf demjenigen Oberarme, welchen
die begleitenden Angehörigen bestimmen, vorgenommen, bei Wiederimpflingen der
Regel nach auf dem linken Oberarme. Es sind 4 seichte Schnitte von höchstens 1 cm
Länge anzulegen. Die einzelnen Impfschnitte sollen mindestens 2 cm voneinander