Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

168  Nr.  23.  1918.

C.  Ausführung  der  Impfung  und  Wiederimpfung.

*#  5.  Die  zu  impfenden  Kinder  sind  vom  Impfarzt  vor  der  Impfung  zu  besichtigen;
  auch  sind  die  begleitenden  Angehörigen  von  ihm  über  den  Gesundheitszustand  der
Impflinge  sowie  der  Personen  in  deren  Umgebung  zu  befragen.  Insbesondere  hat  der
Impfarzt  nicht  nur  zu  Beginn  des  Impftermins  ganz  allgemein,  sondern  auch  später
vor  jeder  einzelnen  Impfung  die  begleitenden  Angehörigen  über  das  Vorhandensein
einer  rosenartigen  Entzündung  oder  eines  nässenden  Hautausschlages  in  der  Behausung
des  Impflinges  zu  befragen.  Sind  bei  der  Wiederimpfung  Angehörige  nicht  anwesend,
so  sind  die  Wiederimpflinge  selbst  zu  befragen.  Wird  dem  Impfarzt  in  glaubhafter
Weise  nachgewiesen,  daß  in  der  Familie  des  Impfpflichtigen  eine  Erkrankung  an  einer
rosenartigen  Entzündung  oder  an  einem  nässenden  Ausschlag  vorhanden  ist,  so  hat  der
Impfarzt  im  ersteren  Falle  die  Impfung  zu  unterlassen;  im  anderen  Falle  soll  er  berechtigt
  sein,  die  Impfung  aufzuschieben,  sofern  eine  wirksame  Absonderung  des  Impflinges
  oder  der  an  dem  Ausschlag  leidenden  Person  nicht  gewährleistet  erscheint.

Kinder,  die  an  schweren  akuten  oder  chronischen,  die  Ernährung  stark  beeinträchtigenden
  oder  die  Säfte  verändernden  Krankheiten  leiden,  sollen  in  der  Regel  nicht  geimpft
und  nicht  wiedergeimpft  werden.  Insbesondere  sind  Kinder,  die  mit  nässenden  oder
rckenden  Ekzemen  oder  mit  Ohrenfluß  behaftet  sind,  von  der  Impfung  zurückzustellen.

Ausnahmen  sind  (namentlich  beim  Auftreten  der  natürlichen  Pocken)  gestattet  und
werden  dem  Ermessen  des  Impfarztes  anheimgegeben.

§  6.  Die  Impfung  ist  als  eine  chirurgische  Operation  anzusehen  und  unter  Anwendung
  aller  Vorsichtsmaßregeln  auszuführen,  die  geeignet  sind,  Wundinfektionskrankheiten
  fernzuhalten;  insbesondere  hat  der  Impfarzt  sorgfältig  auf  die  Reinheit  seiner
Hände,  der  Impfinstrumente  und  der  Impfstelle  Bedacht  zu  nehmen.  Vor  Anlegung
der  Impfschnitte  ist  die  Impfstelle  mit  Watte  und  70prozentigem  Alkohol  oder  einem
anderen,  von  den  Landesregierungen  zugelassenen  gleichwertigen  Mittel  abzureiben.
Für  jeden  Impfling  ist  ein  neuer  Wattebausch  zu  nehmen.  Der  dem  Versandgefäß
entnommene  Impfstoff  ist  im  Impftermine  durch  Bedecken  vor  Verunreinigung  zu
schützen;  im  offenen  Versandgefäß  kann  eine  Verunreinigung  des  Impfstoffs  durch
Schrägstellen  des  Gefäßes  vermieden  werden.

§  7.  Der  Impfstoff  ist  tunlichst  bald  nach  dem  Empfange  zu  verimpfen,  bis  zum
Gebrauch  aber  an  einem  kühlen  Orte  und  vor  Licht  geschützt  aufzubewahren.  Er  darf
durch  Zusätze  von  Glyzerin,  Wasser  oder  anderen  Stoffen  nicht  verdünnt  werden.

ç  Zur  Impfung  eines  jeden  Impflinges  sind  nur  Instrumente  zu  benutzen,
die  durch  trockene  oder  feuchte  Hitze  (Ausglühen,  Auskochen)  keimfrei  gemacht  sind.  Frisch
ausgeglühte  Impfinstrumente  dürfen  erst  nach  genügender  Abkühlung  in  den  Impfstoff
getaucht  werden.

Die  jedesmal  für  den  Gebrauch  notwendige  Menge  Impfstoff  kann  entweder  unmittelbar
  aus  dem  Glasgefäße  mit  dem  Impfinstrument  entnommen  oder  auf  ein
keimfreies  Glasschälchen  gebracht  werden.  Beim  Gebrauche  von  Haarröhrchen  kann  sie
auch  unmittelbar  aus  einem  solchen  auf  das  Instrument  getropft  werden.

§  9.  Die  Impfung  wird  bei  Erstimpflingen  auf  demjenigen  Oberarme,  welchen
die  begleitenden  Angehörigen  bestimmen,  vorgenommen,  bei  Wiederimpflingen  der
Regel  nach  auf  dem  linken  Oberarme.  Es  sind  4  seichte  Schnitte  von  höchstens  1  cm
Länge  anzulegen.  Die  einzelnen  Impfschnitte  sollen  mindestens  2  cm  voneinander