Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 23. 1918. 169 
entfernt liegen. Es empfiehlt sich, die Impfschnitte in der Längsrichtung des Armes 
auszuführen. Stärkere Blutungen beim Impfen sind zu vermeiden. Einmaliges Ein- 
streichen des Impfstoffs in die durch Anspannen der Haut klaffend gehaltenen Schnitte 
ist im allgemeinen ausreichend. 6 
Das Auftragen des Impfstoffs mit einem Pinsel ist verboten. 
Ubriggebliebene Mengen Impfstoff dürfen nicht in das Gefäß zurückgefüllt und 
zu späteren Impfungen verwendet werden. 
10. Die Erstimpfung hat als erfolgreich zu gelten, wenn mindestens eine 
Pustel zur regelmäßigen Entwicklung gekommen ist. Bei der Wiederimpfung genügt für 
den Erfolg schon die Bildung von Knötchen oder Bläschen an den Impsstellen. 
§5 11. Der Impfarzt ist verpflichtet, etwaige Störungen des Impfverlaufs und 
jede wirkliche oder angebliche Nachkrankheit, ferner jede Erkrankung infolge Übertra- 
gung des Impfstoffs auf ungeimpfte Personen in der Umgebung des Impflinges, soweit 
sie ihm bekannt werden, tunlichst genau festzustellen und an zuständiger Stelle sofort 
anzuzeigen. 
D. Privatimpfungen. 
§5 12. Für die Privatimpfungen gelten die obigen Vorschriften im § 1 Abs. 4 
sowie der 58 4 bis 11.
	        
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