Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

174 Nr. 23. 1918. 
Ungeimpfte Kinder und solche, die an Ausschlag leiden, dürfen nicht mit Wieder- 
impflingen in nähere Berührung kommen, insbesondere nicht mit ihnen zusammen 
lafen. 
chlaf § 7. Bei jeder erheblichen, nach der Impfung entstehenden Erkrankung ist ein 
Arzt zuzuziehen. Der Impfarzt ist von jeder solchen Erkrankung, die vor der Nachschau 
oder innerhalb 14 Tagen danach eintritt, unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Auch ist 
dem Impfarzt alsbald Anzeige zu erstatten, falls infolge einer zufälligen Übertragung 
des Impfstoffs bei Personen in der Umgebung des Wiederimpflinges Impfpusteln 
auftreten. 
f 8. An dem im Impftermine bekanntzugebenden Tage erscheinen die Wieder- 
impflinge zur Nachschau. Kann ein Kind am Tage der Nachschau wegen erheblicher 
Erkrankung oder weil in dem Hause eine übertragbare Krankheit herrscht (§ 2) nicht 
in das Impflokal kommen, so haben die Eltern oder deren Vertreter dies spätestens am 
Termintage dem Impfarzt anzuzeigen. 
§ 9. Der Impfschein ist sorgfältig aufzubewahren.
	        
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