Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

184 Nr. 23. 1918. 
(Rückseite.) 
In jedem Impfbezirke wird jährlich an Orten und zu Zeiten, die vorher bekannt 
gemacht werden, unentgeltlich geimpft. Die erste Impfung der Kinder muß vor Ablauf 
des auf das Geburtsjahr folgenden Kalenderjahrs, die spätere Impfung (Wiederimpfung) 
bei Zöglingen einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Ausnahme der 
Sonntags= und Abendschulen, innerhalb desjenigen Kalenderjahrs erfolgen, in dem 
die Kinder das zwölfte Lebensjahr zurücklegen. Ist die Impfung nach dem lrteil des 
Arztes erfolglos geblieben, so muß sie späteskens im nächsten Jahre wiederholt werden. 
Jeder Impfling muß frühestens am 6. und spätestens am 8. Tage nach der Impfung 
dem Arzte zur Besichtigung vorgestellt werden. Eltern, Pflegeeltern und Vor- 
münder, deren Kinder oder Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und trog erfolgter 
amtlicher Aufforderung der Impfung dder der ihr folgenden Gestellung entzogen ge- 
blieben sind, haben Geldstrafe oder Haft verwirkt. 
Zur genauen Beachtung! 
Mik der Aushändigung des Impfscheins darf die Sorgfalt für die Impfpocken 
nicht aufhören. 
Es ist gefährlich und deshalb zu vermeiden: 
1. das Bedecken der Impfpocken mit nicht sauberen Kleidungsstücken, 
2. das Berühren oder gar Reiben der Impfpocken bei der Reinigung des 
Impflings, . 
jede Verletzung durch Kratzen oder Stoßen der Impfpocken, 
jieder Versuch, die Schorfe der Impfpocken abzulösen, da sie nach richtiger 
Vernarbung der Impfstelle von selber abfallen, 
. die eigene Behandlung verletzter oder entzündeter Impfpocken. (In solchen 
Fällen ist der Impfarzt hinzuzuziehen.) 
— □ 
□ 
Bemerkung. 
Der rote Vordruck II kommt für alle diejenigen Fälle zur Anwendung, in denen 
die erste Impfung (§ 1 Ziffer 1 des Impfgesetzes) wegen Erfolglosigkeit wiederholt 
werden muß (5 3 des Impfgesetzes). 
Je nachdem die Impfung zum ersten oder zweiten Male vorgenommen war, ist 
zwischen den Worten „zum Male“ das Wort „ersten“ oder „zweiten“ ein- 
zuschalten. 1
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.