Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

184  Nr.  23.  1918.

(Rückseite.)

In  jedem  Impfbezirke  wird  jährlich  an  Orten  und  zu  Zeiten,  die  vorher  bekannt
gemacht  werden,  unentgeltlich  geimpft.  Die  erste  Impfung  der  Kinder  muß  vor  Ablauf
des  auf  das  Geburtsjahr  folgenden  Kalenderjahrs,  die  spätere  Impfung  (Wiederimpfung)
bei  Zöglingen  einer  öffentlichen  Lehranstalt  oder  einer  Privatschule,  mit  Ausnahme  der
Sonntags=  und  Abendschulen,  innerhalb  desjenigen  Kalenderjahrs  erfolgen,  in  dem
die  Kinder  das  zwölfte  Lebensjahr  zurücklegen.  Ist  die  Impfung  nach  dem  lrteil  des
Arztes  erfolglos  geblieben,  so  muß  sie  späteskens  im  nächsten  Jahre  wiederholt  werden.
Jeder  Impfling  muß  frühestens  am  6.  und  spätestens  am  8.  Tage  nach  der  Impfung
dem  Arzte  zur  Besichtigung  vorgestellt  werden.  Eltern,  Pflegeeltern  und  Vormünder,
  deren  Kinder  oder  Pflegebefohlene  ohne  gesetzlichen  Grund  und  trog  erfolgter
amtlicher  Aufforderung  der  Impfung  dder  der  ihr  folgenden  Gestellung  entzogen  geblieben
  sind,  haben  Geldstrafe  oder  Haft  verwirkt.

Zur  genauen  Beachtung!

Mik  der  Aushändigung  des  Impfscheins  darf  die  Sorgfalt  für  die  Impfpocken
nicht  aufhören.
Es  ist  gefährlich  und  deshalb  zu  vermeiden:
1.  das  Bedecken  der  Impfpocken  mit  nicht  sauberen  Kleidungsstücken,
2.  das  Berühren  oder  gar  Reiben  der  Impfpocken  bei  der  Reinigung  des
Impflings,  .
jede  Verletzung  durch  Kratzen  oder  Stoßen  der  Impfpocken,
jieder  Versuch,  die  Schorfe  der  Impfpocken  abzulösen,  da  sie  nach  richtiger
Vernarbung  der  Impfstelle  von  selber  abfallen,
.  die  eigene  Behandlung  verletzter  oder  entzündeter  Impfpocken.  (In  solchen
Fällen  ist  der  Impfarzt  hinzuzuziehen.)

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Bemerkung.

Der  rote  Vordruck  II  kommt  für  alle  diejenigen  Fälle  zur  Anwendung,  in  denen
die  erste  Impfung  (§  1  Ziffer  1  des  Impfgesetzes)  wegen  Erfolglosigkeit  wiederholt
werden  muß  (5  3  des  Impfgesetzes).

Je  nachdem  die  Impfung  zum  ersten  oder  zweiten  Male  vorgenommen  war,  ist
zwischen  den  Worten  „zum  Male“  das  Wort  „ersten“  oder  „zweiten“  einzuschalten.
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