Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

180 Nr. 23. 1918. 
(Rückseite.) 
In jedem Impfbezirke wird jährlich an Orten und zu Zeiten, die vorher bekannt 
gemacht werden, unentgeltlich geimpft. Die erste Impfung der Kinder muß vor Ablauf 
des auf das Geburtsjahr folgenden Kalenderjahrs, die spätere Impfung (Wiederimpfung) 
bei Zöglingen einer öffentlichen Lehranstalt oder einer Privatschule, mit Ausnahme der 
Sonntags= und Abendschulen, innerhalb desjenigen Kalenderjahrs erfolgen, in dem 
die Kinder das zwölfte Lebensjahr zurücklegen. Ist die Impfung nach dem Urteil des 
Arztes erfolglos geblieben, so muß sie spätestens im nächsten Jahre wiederholt werden. 
Jeder Impfling muß frühestens am 6. und spätestens am 8. Tage nach der Impfung 
dem Arzte zur Besichtigung vorgestellt werden. Eltern, Pflegeeltern und Vor- 
münder, deren Kinder oder Pflegebefohlene ohne gesetzlichen Grund und trotz erfolgter 
amtlicher Aufforderung der Impfung oder der ihr folgenden Gestellung entzogen ge- 
blieben sind, haben Geldstrafe oder Haft verwirkt. 
Bemerkung. 
Der Vordruck IV ist für diejenigen Fälle bestimmt, in welchen — sowohl bei 
ersten Impfungen als bei späteren (Wiederimpfung) — eine gänzliche Befreiung von 
der Impfung stattfindet. Besteht der Befreiungsgrund darin, daß das Kind die natür- 
lichen Blattern überstanden hat, so sind die Worte „ist im Jahre usw.“ bis „worden“ 
auszustreichen; ist dagegen das Kind von der Impfung befreit, weil es bereits mit 
Erfolg geimpft worden ist, so sind die Worte „hat im Jahre usw.“ bis „überstanden“ 
auszustreichen. 
Der Name des Impfbezirkes und die Nummer der Impfliste ist von demjenigen 
Impfarzt oder derjenigen Behörde, in deren Impfliste das betreffende Kind eingetragen 
ist, auszufüllen, sobald ihnen das Zeugnis zur Führung des Befreiungsnachweises 
vorgelegt wird.
	        
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