Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 23. 1918. 193 
Vordruck VI. 
II. 
III. 
IV. 
Eiste 
der zur Wiederimpfung vorzustellenden Kinder für 19.... . . 
Bemerkungen. 
In die Liste für Wiederimpfungen sind aufzunehmen: 
J. 
2. 
die aus der vorjährigen Liste für Wiederimpfungen zu übertragenden, dort 
in Spalte 24 vermerkten Wiederimpfpflichtigen; 
sämtliche Zöglinge der im Impfbezirke befindlichen öffentlichen Lehranstalten 
und Privatschulen, mit Ausnahme der Sonntags= und Abendschulen, die 
während des Geschäftsjahrs das 12. Lebensjahr zurücklegen, gleichviel ob 
sie bereits angeblich oder wirklich innerhalb der vorhergehenden 5 Jahre 
mit Erfolg wiedergeimpft sind oder die natürlichen Blattern überstanden 
haben. Ob eine von diesen beiden letzteren Tatsachen vorliege, muß der 
Impfarzt durch Kenntnisnahme der bezüglichen ärztlichen Zeugnisse oder 
durch eigene Untersuchung feststellen und im Bejahungsfalle in den bezüg- 
lichen Spalten der Liste verzeichnen. 
In Spalte 8 ist der Name derjenigen Anstalt oder sonstigen Stelle, von welcher der 
Impfstoff bezogen wurde, einzutragen. 
In die Spalte 24 sind einzutragen: 
1. 
alle nicht zur Nachschan vorgestellten und daher in Spalte 12 mit „Nei 
verzeichneten Kinder; 
alle zum 1 oder zum 2. Malc, aber nicht zum 3. Male ohne Erfolg geimpften 
Kinder (entnehmbar aus Spalte 6 und 13); 
3. alle wegen nicht Auffindbarkeit oder zufälliger Ortsabwesenheit nicht- 
geimpften (Spalte 18), auf Grund ärztlichen Zeugnisses zurückgestellten 
(Spalte 21) oder der Impfung vorschriftswidrig entzogenen (Spalte 22) 
oder aus anderen Gründen ungeimpft gebliebenen (Spalte 23) Kinder. 
Die Wiederimpfung hat als erfolgreich zu gelten, wenn an den Impfstellen Knöt- 
chen oder Bläschen zur Entwicklung gekommen sind.
	        
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