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2. für Zucker, welcher während der zwei Jahre vom 1. August 1895 bis
31. Juli 1897 zur Abfertigung gestellt worden ist:
in Klasse a 1,00 Mark,
〃 〃 b 1,75 〃
〃 〃 c 1,40 〃
auf 100 Kilogramm.
Wird Zucker aus der Niederlage in den freien Verkehr oder in eine Zuckerfabrik
entnommen, so ist der darauf gewährte Zuschuß zurückzuzahlen. Der
niedergelegte Zucker haftet der Steuerbehörde ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter
für den Betrag des gewährten Zuschusses.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neues Palais, den 31. Mai 1891.
(L. S.) Wilhelm.
von Caprivi.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern.
Verlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl. 1891. 54