Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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2.  für  Zucker,  welcher  während  der  zwei  Jahre  vom  1.  August  1895  bis
31.  Juli  1897  zur  Abfertigung  gestellt  worden  ist:

in  Klasse   a                      1,00  Mark,
〃  〃  b      1,75   〃
〃   〃   c  1,40   〃

auf  100  Kilogramm.

Wird  Zucker  aus  der  Niederlage  in  den  freien  Verkehr  oder  in  eine  Zuckerfabrik
  entnommen,  so  ist  der  darauf  gewährte  Zuschuß  zurückzuzahlen.  Der
niedergelegte  Zucker  haftet  der  Steuerbehörde  ohne  Rücksicht  auf  die  Rechte  Dritter
für  den  Betrag  des  gewährten  Zuschusses.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Neues  Palais,  den  31.  Mai  1891.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Caprivi.

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Verlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.



Reichs-Gesetzbl.  1891.  54