Nr. 24. 1918. 203
Die Vermittlungsstelle kann Höchstpreise für Sußwasserfische mit Zustim-
mung des Reichskommissars für Fischversorgung und des Großherzoglichen Mi-
nisteriums des Junnern festsetzen.
§ 3.
Die Vermittlungsstelle kann zur Erreichung einer geordneten Versorgung
des Landes den Handel mit Süßwasserfischen zeitlich, örtlich und sachlich be-
schranken.
Die Vermittlungsstelle oder ihre Beauftragten können den Fischern und
Händlern Anweisung über Lieferung an bestimmte Stellen geben. Diese An-
weisungen sind auch wirksam gegenüber Verträgen, die vor dem Inkrafttreten
dieser Bekanntmachung geschlossen worden sind.
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Verträge über Lieferung von Fischen sind nichtig, wenn ein Vertragsteil
zum Handel nach der Verordnung des Reichskanzlers vom 24. Juni 1916
(Röenl. S. 581) nicht berechtigt oder wenn ihm der Handel untersagt ist.
Die Vermittlungsstelle kann in Verträge über Lieferung von Süßwasser-
fischen eintreten.
§ 5.
Die Bestimmungen der Verordnung vom 29. Juni 1917, betreffend Kom-
munalverbände (Rbl. Nr. 112), finden Anwendung.
86.
Fischereiberechtigte, Händler und Erwerber haben der Vermittlungsstelle
und ihren Beauftragten Einblick in ihre Bücher und sonstigen geschäftlichen
Aufzeichnungen und Papiere, insbesondere in die Lieferungsverträge, zu ge-
währen, Auskunft über den Geschäftsbetrieb zu erteilen sowie jederzeit den Zu-
tritt in die Räume zu gestatten, wo Fische aufbewahrt oder verarbeitet werden.
§ 7.
Fischereiberechtigte können von der Vermittlungsstelle oder ihren Beauf-
tragten zur ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwassers angehalten
werden.
Unterbleibt die orduungsgemäße Bewirtschaftung binnen der festgesetzten
angemessenen Frist, so ist die Vermittlungsstelle oder ihr Beauftragter berech-
tigt, die Bewirtschaftung und Befischung des Fischwassers für Rechnung des