Nr. 24. 1918. 205
die Versorgungsregelung (RGBl. 1915 S. 607, 728; RGBl. 1916 S. 673)
wird zur Abänderung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1917, betreffend
den Absatz von Ostseefischen (Rbl. 1917 Nr. 2) mit Zustimmung des Reichs-
kommissars für Fischversorgung folgendes angeordnet:
I.
Die im § 1 Absatz 1 Satz 1 stehenden Worte „mit Ausnahme von Aalen“
werden gestrichen. «
II.
Im § 1 Absatz 1 wird als Satz 2 folgende Bestimmung eingefügt:
„Der gleichen Bestimmung unterliegen sämtliche in den Bin-
nengewässern des Großherzogtums gefangenen Aale mit Aus-
nahme derjenigen, welche in den zum Mecklenburg-Schwerinschen
Staatsgebiete gehörenden Teilen der Elbe bei Dömitz und Beoizen-
burg gefangen und daselbst gelandet werden.“
III.
Im § 1 wird als Absatz 4 folgende Bestimmung eingefügt:
„Im übrigen ist der Ankauf von Fischen unmittelbar von den
Fischern verboten.“
IV.
Im §2 wird am Schlusse des ersten Absatzes folgende Bestimmung ein-
geschaltet:
„Die Einrichtung weiterer Abnahmestellen für die Abnahme
von Aalen von seiten der Mecklenburg-Schwerinschen Fischhandels-
gesellschaft bleibt vorbehalten.“
Schwerin, den 7. Februar 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
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