Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

224 Nr. 28. 1918. 
Bekanntmachung 
J Nr. Bst. 1550/1. 18. K. R.A., 
bereffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Holzspänen aller Art. 
Vom 16. Februar 1918. 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlich Preußischen 
Kriegsministeriums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß 
jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 67) der Bekannt- 
machung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 
(ReBl. S. 376) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht und die Pflicht zur 
Führung eines Lagerbuches nach § 57") der Bekanntmachung über Auskunftspflicht 
vom 12. Juli 1917 (Röl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handels- 
gewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom 
Handel vom 23. September 1915 (REG#Bl. S. 603) untersagt werden. 
* 1. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: » 
Bei der Bearbeitung von Holz anfallende Sägespäne (Sägemehl), Hobelspäne und 
andere Holzspäne aller Art (Holzwolleabfall, Drehspäne, Maschinenspäne usw.). 
Nicht betroffen sind Holzmehl, Holzwolle, Hauspäne und Essigholzspäne. 
Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung sind Bestände bis 
1000 kg und Mengen, die im monatlichen Gesamtanfalle nicht mehr als 1000 kg be- 
fragen. 
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, 
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zer- 
stört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerdz- 
geschäft über ihn abschließt; 
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich 
zu behandeln, zuwiderhandelt; 
4. wer den .—— erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. 
*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichret 
ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 
oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder 
Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vorsätzlich die vorgeschriebenen 
Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und.- 
mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft; auch können Vorräte, 
die verschwiegen worden sind, im Urteile als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, 
ob sie dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht. · 
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die vorgeschriebenen Lagerbücher ' i 
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