Ar. 29. 225
degierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Meckhlenburg-Schwerin.
Jahrgang 1918.
Ausgegeben Schwerin, Montag den 18. Februar 1918.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Anrechnung des Jahres 1918 als
weiteres Kriegsjahr. (2) Bekanntmachung, betreffend Beschränkung des
Vertriebes deutschfeindlicher Blätter. (3) Bekanntmachung, betreffend
Verbot von Versammlungen.
(1) Bekanntmachung vom 11. Februar 1918, betreffend die Anrechnung des
Jahres 1918 als weiteres Kriegsjahr.
Unter Bezugnahme auf die Vorschrift im § 2 Abs. 2 der Verordnung vom
18. Dezember 1916, betreffend Vereinheitlichung der bestehenden Vorschriften
über die Anrechnung von Kriegsdienstzeit (Rbl. Nr. 199), wird nachstehend
eine Kaiserliche Verordnung über die Anrechnung des Jahres 1918 als weite-
res Kriegsjahr bekannt gegeben.
Schwerin, den 11. Februar 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium.
Langfeld v. Blücher.
Auf Ihren Bericht vom 19. Januar 1918 bestimme Ich:
Meine Order vom 7. September 1915 über die Anrechnung von Kriegsjahren
aus Anlaß des gegenwärtigen Krieges gilt auch für das Kalenderjahr 1918. Den-
jenigen Kriegsteilnehmern, denen auf Grund der genannten Order oder der Orders
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