Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  28.  1918.  227

5  12.
Inkrafttreten.

Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  16.  Februar  1918  in  Kraft.  Gleichzeitig
wird  die  Bekanntmachung  Nr.  Bst.  600/6.  17.  K.R.A.  II.  Ang.,  betreffend  Bestandserhebung
  von  Holzspänen  aller  Art,  vom  29.  September  1917  aufgehoben.

Altona,  den  16.  Februar  1918.

Stellvertr.  Generalkommando  IX.  Armeekorps.
v.  Falk,
General  der  Infanterie.

Bekanntmachung
Nr.  Bst.  1600/1.  18.  K.  R.  A.,
betreffend  Höchstpreise  von  Holzspänen  aller  Art.
Vom  16.  Februar  1918.

Nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851  in  Verbindung  mit  dem  Gesetz  vom  11.  Dezember  1915
(Röl.  S.  813)  —  in  Bayern  auf  Grund  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  31.  Juli
1914  —,  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  vom  4.  August  1914  (REBl.  S.  339)
in  der  Fassung  vom  17.  Dezember  1914  (RGBl.  S.  516),  der  Bekanntmachungen
über  die  Anderungen  dieses  Gesetzes  vom  21.  Januar  1915  (REl.  S.  25),  vom
23.  September  1915  (RGBl.  S.  603),  vom  23.  März  1916  (REl.  S.  183)  und  vom
22.  März  1917  (REBl.  S.  253)  mit  dem  Bemerken  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht,
daß  Zuwiderhandlungen  nach  den  in  der  Anmerkung)  abgedruckten  Bestimmungen
bestraft  werden.

 

   
  
 

*)  Mit  Gefängnis  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  oder  mit
einer  dieser  Strafen  wird
1.  wer  die  Höchstpreise  überschreitet;  .
2.  wer  einen  zum  Abschluß  eines  Vertrages  auffordert,  durch  den  die  Höchstpreise
überschritten  werden,  oder  sich  zu  einem  solchen  Vertrag  erbietet;
wer  einen  Gegenstand,  der  von  einer  mufforderung  6s  2,  3  des  Gesetzes,  betreffend
Höchstpreise)  betroffen  ist,  beiseiteschafft,  beschädigt  oder  zerstört;  **!-wer
  der  Aufforderung  der  zuständigen  Behörde  zum  Verkauf  von  Gegenständen,  für  die
Höchstpreise  festgesetzt  sind,  nicht  nachkommt;
él  wer  Vorräte  an  Gegenständen,  für  die  Höchstpreise  festgesetzt  sind,  den  zuständigen
Beamten  gegenüber  verheimlicht;
wer  den  nach  §  5  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  erlassenen  Ausführungs-.
  bestimmungen  zuwiderhandelt.
Bei  vorsätzlichen  Hunperhandkungen  gegen  Nr.  1  oder  2  ist  die  Geldstrafe  mindestens  auf  das
Doppelte  des  Betrages  zu  bemessen,  um  den  der  Höchstpreis  überschritten  worden  ist  oder  in  den
Fällen  der  Nr.  2  überschritten  werden  sollte;  gersteitt  der  Mindestbetrag  zehntausend  Mark,  so  ist
auf  ihn  zu  erkennen.  Im  Falle  mildernder  Umstände  kann  die  Geldstrafe  bis  auf  die  Hälfte  des
Mindestbetrages  ermäßigt  werden.

Bei  Zuwiderhandlungen  gegen  Nr.  1  und  2  kann  neben  der  Strafe  angeordnet  werden,  daß
die  Verurteklung  auf  Kosten  des  Schuldigen  äöffentlich  bekanntzumachen  ist;  auch  kann'  neben  der
Gefängnisstrafe  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.  ·

Neben  der  Strafe  kann  auf  Einziehung  der  Gegenstände,  auf  die  sich  die  strafbare  Handlung
besieht,  erkannt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Täter  gehören  oder  nicht.

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