Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Ar.  29.  225

degierungs-Blatt
für  das
Großherzogtum  Meckhlenburg-Schwerin.
Jahrgang  1918.
Ausgegeben  Schwerin,  Montag  den  18.  Februar  1918.

 

 

 

Inhalt.

II.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anrechnung  des  Jahres  1918  als
weiteres  Kriegsjahr.  (2)  Bekanntmachung,  betreffend  Beschränkung  des
Vertriebes  deutschfeindlicher  Blätter.  (3)  Bekanntmachung,  betreffend
Verbot  von  Versammlungen.

(1)  Bekanntmachung  vom  11.  Februar  1918,  betreffend  die  Anrechnung  des

Jahres  1918  als  weiteres  Kriegsjahr.
Unter  Bezugnahme  auf  die  Vorschrift  im  §  2  Abs.  2  der  Verordnung  vom
18.  Dezember  1916,  betreffend  Vereinheitlichung  der  bestehenden  Vorschriften
über  die  Anrechnung  von  Kriegsdienstzeit  (Rbl.  Nr.  199),  wird  nachstehend
eine  Kaiserliche  Verordnung  über  die  Anrechnung  des  Jahres  1918  als  weiteres
  Kriegsjahr  bekannt  gegeben.

Schwerin,  den  11.  Februar  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Staatsministerium.
Langfeld  v.  Blücher.

Auf  Ihren  Bericht  vom  19.  Januar  1918  bestimme  Ich:

Meine  Order  vom  7.  September  1915  über  die  Anrechnung  von  Kriegsjahren
aus  Anlaß  des  gegenwärtigen  Krieges  gilt  auch  für  das  Kalenderjahr  1918.  Denjenigen
  Kriegsteilnehmern,  denen  auf  Grund  der  genannten  Order  oder  der  Orders

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