Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

ratifiziert  haben,  die  Ratifizierung  des  gegenwärtigen  Vertrages  in
jeder  Beziehung  dieser  Ratifizierung  und  der  Zeichnung  des  Spezialprotokolls
  gleichkommt,  das  im  Haag  auf  Grund  der  Beschlüsse  der
dritten  Opium-Konferenz  vom  Jahre  1914  zur  Inkraftsetzung  des  genannten
  Abkommens  aufgesetzt  wurde.

        Die  Regierung  der  Französischen  Republik  wird  der  Regierung  der
Niederlande  eine  beglaubigte  Abschrift  des  Protokolls  über  die  Niederlegung
  der  Ratifikation  dieses  Vertrages  übermitteln  und  die  Regierung
der  Niederlande  einladen,  diese  Urkunde  als  Ratifikationsniederlegung  des
Abkommens  vom  23.  Januar  1912  und  als  Unterzeichnung  des  Zusatzprotokolls

  von  1914  anzunehmen  und  zu  bewahren.                                                                  

                                 D r i t t e r   A b s c h n i t t.  S c h u l d e n.

                                                      A r t i k e l  296.

       Jede  der  hohen  vertragschließenden  Parteien  wird  in  einer  Frist
von  drei  Monaten  von  der  weiter  unten  beim  Buchstaben  e  vorgesebenen
Notifikation  an  gerechnet,  Prüfungs=  und  Ausgleichsämter  einrichten,
und  diese  werden  die  folgenden  Gruppen  von  Zahlungsverpflichtungen
regeln:
        1.  Die  Schulden,  die  vor  dem  Kriege  fällig  waren  und  von  Angehörigen
  einer  der  vertragschließenden  Mächte  geschuldet  wurden,  die
im  Gebiete  dieser  Macht  wohnen,  an  Angehörige  einer  gegnerischen
Macht,  die  im  Gebiete  dieser  Macht  wohnen.

         2.  Die  Schulden,  die  während  des  Krieges  fällig  geworden  sind
und  Angehörigen  einer  der  vertragschließenden  Mächte  geschuldet  werden,
die  im  Gebiet  dieser  Macht  wohnen  und  mit  Angehörigen  einer
gegnerischen  Macht,  die  im  Gebiete  dieser  Macht  wohnen,  Geschäfte  oder
Kontrakte  abgeschlossen  haben,  deren  gesamte  oder  teilweise  Ausführung
infolge  der  Kriegserklärung  aufgehoben  worden  sind.

          3.  Die  vor  und  während  dem  Kriege  fällig  gewordenen  und  einem
Angehörigen  einer  der  vertragschließenden  Mächte  geschuldeten  Zinsen  aus
Wertpapieren,  die  von  einer  feindlichen  Macht  ausgegeben  worden  sind,
vorausgesetzt,  daß  die  Zahlung  dieser  Zinsen  an  die  Angehörigen
dieser  Macht  oder  an  Neutrale  während  des  Krieges  nicht  aufgehoben
worden  war.

          4.  Die  Kapitalien,  die  während  des  Krieges  zurückzuzahlen  waren,
soweit  sie  an  Angehörige  einer  der  vertragschließenden  Mächte  zahlbar
waren  und  soweit  es  sich  um  Werte  handelt,  die  von  einer  gegnerischen
Macht  ausgegeben  waren,  vorausgesetzt,  daß  die  Zahlung  dieser  Kapitalien
  an  die  Angehörigen  dieser  Macht  oder  an  Neutrale  während  des
Krieges  nicht  aufsgehoben  worden  war.  Die  Erträgnisse  der  Liquidation
von  feindlichen  Gütern,  Rechten  oder  Interessen,  die  in  Abschnitt  IV
und  seiner  Anlage  bezeichnet  sind,  werden  von  den  Prüfungs=  und  Aus-146