ratifiziert haben, die Ratifizierung des gegenwärtigen Vertrages in
jeder Beziehung dieser Ratifizierung und der Zeichnung des Spezialprotokolls
gleichkommt, das im Haag auf Grund der Beschlüsse der
dritten Opium-Konferenz vom Jahre 1914 zur Inkraftsetzung des genannten
Abkommens aufgesetzt wurde.
Die Regierung der Französischen Republik wird der Regierung der
Niederlande eine beglaubigte Abschrift des Protokolls über die Niederlegung
der Ratifikation dieses Vertrages übermitteln und die Regierung
der Niederlande einladen, diese Urkunde als Ratifikationsniederlegung des
Abkommens vom 23. Januar 1912 und als Unterzeichnung des Zusatzprotokolls
von 1914 anzunehmen und zu bewahren.
D r i t t e r A b s c h n i t t. S c h u l d e n.
A r t i k e l 296.
Jede der hohen vertragschließenden Parteien wird in einer Frist
von drei Monaten von der weiter unten beim Buchstaben e vorgesebenen
Notifikation an gerechnet, Prüfungs= und Ausgleichsämter einrichten,
und diese werden die folgenden Gruppen von Zahlungsverpflichtungen
regeln:
1. Die Schulden, die vor dem Kriege fällig waren und von Angehörigen
einer der vertragschließenden Mächte geschuldet wurden, die
im Gebiete dieser Macht wohnen, an Angehörige einer gegnerischen
Macht, die im Gebiete dieser Macht wohnen.
2. Die Schulden, die während des Krieges fällig geworden sind
und Angehörigen einer der vertragschließenden Mächte geschuldet werden,
die im Gebiet dieser Macht wohnen und mit Angehörigen einer
gegnerischen Macht, die im Gebiete dieser Macht wohnen, Geschäfte oder
Kontrakte abgeschlossen haben, deren gesamte oder teilweise Ausführung
infolge der Kriegserklärung aufgehoben worden sind.
3. Die vor und während dem Kriege fällig gewordenen und einem
Angehörigen einer der vertragschließenden Mächte geschuldeten Zinsen aus
Wertpapieren, die von einer feindlichen Macht ausgegeben worden sind,
vorausgesetzt, daß die Zahlung dieser Zinsen an die Angehörigen
dieser Macht oder an Neutrale während des Krieges nicht aufgehoben
worden war.
4. Die Kapitalien, die während des Krieges zurückzuzahlen waren,
soweit sie an Angehörige einer der vertragschließenden Mächte zahlbar
waren und soweit es sich um Werte handelt, die von einer gegnerischen
Macht ausgegeben waren, vorausgesetzt, daß die Zahlung dieser Kapitalien
an die Angehörigen dieser Macht oder an Neutrale während des
Krieges nicht aufsgehoben worden war. Die Erträgnisse der Liquidation
von feindlichen Gütern, Rechten oder Interessen, die in Abschnitt IV
und seiner Anlage bezeichnet sind, werden von den Prüfungs= und Aus-146