Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 29. 1918. 231 
(3) Bekanntmachung vom 14. Februar 1918, betreffend Verbot von Ver- 
sammlungen. 
Nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden Generalkom-= 
mandos des IX. Armeekorps zu Altona wird unter Hinweis auf die Bekannt- 
machungen vom 5. d. Mts. — Rbl. Nr. 22 — und 9. Februar 1917 — Rol. 
Nr. 25 —, hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 14. Februar 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innerr. 
Im Auftrage: Walter. 
III ve1. Nr. 20 612/438. Nr. 306. Altona, den 12. Februar 1918. 
Das Vverbot von versammlungen, 
die zur Erörterung politischer oder öffentlicher Angelegenheiten einberufen werden, vom 
29. Jannar 1918 — KVl. S. 89 Nr. 226 — wird aufgehoben. Soweit das Verbot 
Zusammenrottungen und Umzüge betrifft, bleibt es in Pirksamkeil. Jür Versamm- 
lungen gelten jeht wieder ausschließlich die Bestimmungen vom 26. Januar 1917 — 
74 Nr. 201 —. 
  
Zusatz: Die Zivilbehörden werden ersucht, Vorstehendes allgemein bekannt zu 
lachen. 
v. Falk.
	        
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