236 Nr. 30. 1918.
Bekanntmachung
betreffend Ausfuhr von’Ziegen und Ziegenfleisch.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungs-
stellen und die Versorgungsregelung vom 25. September'4. November 1915 bezw.
6. Juli 1916 wird folgendes bestimmt:
Jede Ausfuhr von Ziegen, sowie von Ziegenfleisch und Ziegenfleischwaren nach
Orten außerhalb des Großherzogtume unterliegt der Genehmigung der Landes-
behörde für Volksernährung.
Die Genehmigung ist zu erwirken, bevor mit der Ausfuhr begonnen wird. Mit
dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr ist die Bescheinigung der für den Wohnort
des Absenders zuständigen Kreisbehörde vorzulegen, daß Bedenken gegen die Ausfuhr
der beantragten Stückzahl bezw der beantragten Menge Fleisch oder Fleischwaren nicht
vorliegen.
Uls Fleischwaren im Sinne dieser Bekanntmachung gelten alle Fleischkonserven
und Räucherwaren von Fleisch sowie Würste, zu denen Ziegenfleisch verwendet ist.
Die Ausfuhrgenehmigung erfolgt bei Versendung mit der Eisenbahn oder Post
durch Abstempelung der der Landesbehörde vorzulegenden Frachtbriefe und Paketkarten.
Die Ausfuhrgenehmigung ist nicht übertragbar.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geld-
strafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Schwerin, den 12. Februar 1918.
Landesbehörde für Volksernährung.
Wilbrandt. v. Böhl. Capobus.