Nr. 33. 1918. 255
1/1 1/2 1|/4 2/1
« Normaldose
Bohnenkerne, unsortiert 1,45 0,80
Schnittbohnenkeren 1,45 0,80 0,48 2,74
Ausgepahlte Behnen 1,45 0,80 0,48 2,74,
Braunschweig, den 9. Februar 1918.
Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft mit beschränkter Haftung.
Dr. Kanter.
(3) Bekanntmachung vom 20. Februar 1918, betreffend den Verkehr mit Saat-
und Steckzwiebeln zu Saatzwecken. ' -
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu
Schwerin vom 13. Februar 1918 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht. «
Schwerin, den 20. Februar 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
KBekanntmachung. ·
über den Verkehr mit Saat= und Steckzwiebeln zu Saatzwecken.
Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung der Reichsstelle für Gemüse und Obst
vom 15. November 1917 über den Verkehr mit Saat= und Steckzwiebeln und deren
Höchstpreise erläßt die Landesbehörde für Volksernährung folgende Bestimmungen:
6 1.
Wer Saat= und Steckzwiebeln zu ae- höheren Preisen des Saatgutes verkaufen
will, hat dieses bei der zuständigen Kreisbehörde zu beantragen. Die Kreisbehörde
reicht den Antrag begutachtend der Landesbehörde für Volksernährung (Landesstelle
für Gemüse und Obst) weiter, die über den Antrag endgültig entscheidet.
4 Hinsichtlich der Höchstpreise wird verwiesen auf die Bekanntmachung der Reichs-
stelle für Gemüse und Obst vom 15. Nopember 1917, abgedruckt im Regierungs-Blatt
Fahrgang 1917 Nr. 205, wonach beim Verkauf durch den Erzeuger die nachstehenden
Sätze je Zentner nicht überschritten werden dürfen:
für Saatzwiebeln 18— M
für Steckzwiebeln:
1. längliche und ovale:
Größe 1 unter 1½ cm Durchmeser 100,—
Größe II 1½ bis 2 cmm Durchmesser 80,.— -7
Größe III 2 bis 2½ cm Durchmesser 60.— =