Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

256 Nr. 33. 1918. 
2. plattrunde (süddeutsche): 
Größe I unter 2 czm Durchmesser 120— 4 
Größe II 2 bis 2½ cm Durchmesser 100— 4 
Größe III 2½ bis 3 cm Durchmesser 80, 
5 2 
Der Verkauf von Saat= und Steckzwiebeln ist nur an Personen zulässig, die sich 
im Besitz einer von der zuständigen Kreisbehörde ausgestellten Saat-- 
karte befinden. 
7 v3. 1 
Händler, die aus Bezirken, die außerhalb des Großherzogtums gelegen sind, Saat- 
und Steckzwiebeln beziehen wollen, müssen sich im Besitz einer mit dem Stempel 
der Landesbehörde für Volksernährung versehenen Saatkarte 
befinden. 
Die besonderen Bestimmungen, die in den betreffenden Bezirken von den zustäu- 
digen Landes-, Provinzial= und Bezirksstellen für Gemüse und Obst über den Verkehr 
mit Saat= und Steckzwiebeln erlassen sind, werden hierdurch nicht berührt. 
84. 
Anträge auf Ausstellung von Saatkarten gemäß § 3 sind bei der Landesbehörde 
für Volksernährung anzubringen, die endgültig entscheidet. 
* 
5. 
Im übrigen dürfen Zwiebeln nur zu den für Speisezwiebeln geltenden Höchst- 
preisen verkauft werden. 
§ 6. 
Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft. 
Schwerin, den 13. Februar 1918. 
Landesbehördesfür Volksernährung. 
E. v. Blücher. v. Böhl. Capobus.
	        
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