Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 34. 1918. 259 
Derjenige Teil der ordentlichen Kontribution, welcher in der Jahressumme 
von 533. 000 J besteht, wird durch die Erhebung der Einkommensteuer und 
der Ergänzungssteuer mit aufgebracht und nach Artikel IV der Steuervereinba- 
rung von 1870 aus der Landessteuerkasse an die Renterei gezahlt. 
Demnach gebieten und befehlen Wir hiermit, daß ein jeder das ihm Ob- 
liegende, zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung, rechtzeitig und vorgeschrie- 
benermaßen entrichten soll. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Schwerin, den 14. Februar 1918. 
Friedrich Franz. 
Lanugfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb. 
  
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 14. Februar 1918, betreffend Erleichterungen bei der 
Ablegung der Prüfung für das Lehramt an höheren Schuten und bei dem 
Eintritt in den Vorbereitungsdienst für Kriegsteilnehmer. 
Denienigen Kandidaten, die das vorgeschriebene Universitätsstudium von 
6 Studienhalbjahren erledigt und die während des Krieges annähernd ein Jahr 
oder länger im Heeresdienst gestanden haben, sollen die nachfolgenden Erleichte- 
rungen bei der Ablegung der Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen 
und bei dem Eintritt in den Vorbereitungsdienst gewährt werden: 
1. Die Prüfung kann in denjenigen Fällen, in denen sie nach der Prü- 
fungsordnung vom 15. August 1899 abgelegt wird, zunächst auf die wissen- 
schaftliche Fachprüfung beschränkt werden. Die Aufgabe für die schriftliche häus- 
liche Facharbeit ist so zu begrenzen, daß umfangreiche Vorarbeiten und die Be- 
nutzung einer ausgedehnten Literatur nicht erforderlich sind, damit die Abliefe- 
rung tunlichst bald erfolgen kann. Wünsche in bezug auf den Zeitpunkt der münd- 
lichen Prüfung sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. 
2. Nach Bestehen der Fachprüfung, über deren Ergebnis eine vorläufige 
Bescheinigung auszustellen ist, kann der Kandidat in den Vorbereitungsdienst 
eintreten. Er muß indessen die allgemeine Prüfung innerhalb der Vorberei- 
tungszeit vor der pädagogischen Prüfung ablegen. Das Zeugnis über die Lehr- 
amtsprüfung wird erst nach Bestehen der allgemeinen Prüfung ausgehändigt.
	        
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