260 Nr. 34. 1918.
3. Die zweite schriftliche Arbeit, für welche die Aufgabe alsbald nach der
Fachprüfung zu stellen ist und für welche die Bestimmungen der Prüfungsordnung
vom 15. August 1899 gelten, ist bei der Meldung zur allgemeinen Prüfung
abzugeben. Die mündliche Prüfung ist auf Philosophie zu beschränken.
4. Bei der Prüfung von Bewerbern, die zur Ablegung der Prüfung aus
dem Felde beurlaubt werden, sind die Schwierigkeiten, die sie zu überwinden
haben, zu berücksichtigen. "
5. Hat ein Kandidat die Doktorprüfung bereits bestanden, so sind ihre Ergebnisse
nach Möglichkeit mit zu bewerten.
6. Die Prüfung in der Pädagogik ist am Schluß der Vorbereitungszeit
nach den Bestimmungen der neuen, demnächst zu erlassenden Prüfungsordnung
abzulegen.
7. Die vorstehenden Vergünstigungen gelten für alle derartigen Prüfungen,
zu denen die Meldungen spätestens ein Jahr nach der Beendigung des Krieges
eingehen.
Schwerin, den 14. Februar 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Unterrichtsangelegenheiten.
Langfeld.