Inhaltsverzeichnis : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

260  Nr.  34.  1918.

3.  Die  zweite  schriftliche  Arbeit,  für  welche  die  Aufgabe  alsbald  nach  der
Fachprüfung  zu  stellen  ist  und  für  welche  die  Bestimmungen  der  Prüfungsordnung
  vom  15.  August  1899  gelten,  ist  bei  der  Meldung  zur  allgemeinen  Prüfung
  abzugeben.  Die  mündliche  Prüfung  ist  auf  Philosophie  zu  beschränken.

4.  Bei  der  Prüfung  von  Bewerbern,  die  zur  Ablegung  der  Prüfung  aus
dem  Felde  beurlaubt  werden,  sind  die  Schwierigkeiten,  die  sie  zu  überwinden
haben,  zu  berücksichtigen.  "

5.  Hat  ein  Kandidat  die  Doktorprüfung  bereits  bestanden,  so  sind  ihre  Ergebnisse
  nach  Möglichkeit  mit  zu  bewerten.

6.  Die  Prüfung  in  der  Pädagogik  ist  am  Schluß  der  Vorbereitungszeit
nach  den  Bestimmungen  der  neuen,  demnächst  zu  erlassenden  Prüfungsordnung
  abzulegen.

7.  Die  vorstehenden  Vergünstigungen  gelten  für  alle  derartigen  Prüfungen,
zu  denen  die  Meldungen  spätestens  ein  Jahr  nach  der  Beendigung  des  Krieges
eingehen.

Schwerin,  den  14.  Februar  1918.
Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium,  Abteilung  für

Unterrichtsangelegenheiten.
Langfeld.