Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Ar. 36. 263 
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MERMIS-Hast 
für das 
Großßlherzogtun Wlurg- Schwerin. 
Jahrgang 1918. 
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 26. Februar 1918. 
Inhalt: 
II. Abteilung. (1) Bekanmmachung zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom 
2. Februar 1918 Über den Anbau von Zuckerrüben und das Brennen 
von Rüben im Betriebsjahr 1918/19. (20 Bekanntmachung, betreffend 
Bezugsscheinfreiheit der Papiergarngewebe. (3) Bekanntmachung, 
betreffend Höchstpreise für Milch und Butter. 
  
   
  
  
(1) Bekanntmachung vom 9. Februar 1918 zur Ausführung der Bundesrats- 
verordnung vom 2. Februar 1918 über den Anbau von Zuckerrüben und das 
6 Brennen von Rüben im Betriebsjahr 1918/19. 
Zur Ausführung der -Bundesratsverordnung vom 2. Februar d. Is. über den 
Anbau von Zuckerrüben und das Brennen von Rüben im Betriebsjahr 1918/19 
(RGBl. S. 69) wird bestimmt: 
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 2 der Bundesratsverordnung 
ist die Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin, 
Vor der Entscheidung gemäß § 2 der Bundesratsverordnung sind beide 
Parteien zu hören. Je ein Sachpverständiger aus den Kreisen der Landwirtschaft 
und der Zuckerindustrie ist zuzuziehen. Ausfertigung der Entscheidung ist beiden 
Parteien zuzustellen. 
Schwerin, den 9. Februar 1918. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
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