Ar. 36. 263
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MERMIS-Hast
für das
Großßlherzogtun Wlurg- Schwerin.
Jahrgang 1918.
Ausgegeben Schwerin, Dienstag, den 26. Februar 1918.
Inhalt:
II. Abteilung. (1) Bekanmmachung zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom
2. Februar 1918 Über den Anbau von Zuckerrüben und das Brennen
von Rüben im Betriebsjahr 1918/19. (20 Bekanntmachung, betreffend
Bezugsscheinfreiheit der Papiergarngewebe. (3) Bekanntmachung,
betreffend Höchstpreise für Milch und Butter.
(1) Bekanntmachung vom 9. Februar 1918 zur Ausführung der Bundesrats-
verordnung vom 2. Februar 1918 über den Anbau von Zuckerrüben und das
6 Brennen von Rüben im Betriebsjahr 1918/19.
Zur Ausführung der -Bundesratsverordnung vom 2. Februar d. Is. über den
Anbau von Zuckerrüben und das Brennen von Rüben im Betriebsjahr 1918/19
(RGBl. S. 69) wird bestimmt:
Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 2 der Bundesratsverordnung
ist die Landesbehörde für Volksernährung zu Schwerin,
Vor der Entscheidung gemäß § 2 der Bundesratsverordnung sind beide
Parteien zu hören. Je ein Sachpverständiger aus den Kreisen der Landwirtschaft
und der Zuckerindustrie ist zuzuziehen. Ausfertigung der Entscheidung ist beiden
Parteien zuzustellen.
Schwerin, den 9. Februar 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
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