Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

266  Nr.  36.  1918.

8  2.

Der  Höchstpreis  für  Magermilch,  welche  die  Molkereien  nach  Bekanntmachung  der
Landesbehörde  für  Volksernährung,  betreffend  Verwendung  von  Magermilch  zur  Herstellung
  von  Käse  und  Qnark  erhalten,  beträgt  12  Pfg.  für  den  Liter.

83.

Der  Höchstpreis  für  molkereimäßig  behandelte  und  in  frischem  Zustande  ange—
lieferte  Magermilch,  die  auf  Anordnung  der  Landesbehörde  für  Volksernährung  oder
einer  Kreisbehörde  für  Volksernährung  an  mecklenburgische  Bedarfsgemeinden  ge—
liefert  wird,  beträgt  14  Pfg.  für  den  Liter.

Die  Kosten  der  Beförderung  dieser  Milch  mit  der  Bahn  trägt  die  Empfangsstelle
lber  die  Kosten  der  Anfuhr  zur  Bahn  und  des  Rücktransports  der  Kannen  trifft  die
Landesbehörde  für  Volksernährung  bezw.  die  Kreisbehörde  für  Volksernährung  Bestimmung.


8  4.

Die  Regelung  der  Lieferung  von  Milch  in  Bedarfsbezirke  außerhalb  des  Großherzogtums
  erfolgt  nach  Bestimmungen  der  Landesbehörde  für  Volksernährung.

Das  Gleiche  gilt  für  Milchlieferungsverträge,  die  der  Sicherstellung  des  Bedarfs
der  Milchdauerwaren  oder  Milchnährmittel  herstellenden  Betriebe  dienen.

II.  Höchstpreise  für  Butter.
8  5.

Der  Höchstpreis  für  Butter,  den  der  Hersteller  beim  Verkauf  im  Großhandel  frei
Bahnwagen,  Schiff,  Post  oder,  wenn  keine  Versendung  mit  Bahn,  Schiff  oder  Post  erfolgt,
  frei  Empfangsstelle  des  Abnehmers  am  Bestimmungsort  tisönebtih  der  Kosten
der  handelslüblichen  Verpackung  fordern  kann,  beträgt  für  50

für  Handelsware  I  (Ware  von  einwandfreier  mm-  260  ll
1.  für  Handelsware  II  lnicht  vollwertige  Speisebntter).  240
3.  für  abfallende  Ware  ...  180--l!.
8  6.
Der  Zuschlag  für  den  Weiterverkauf  darf  böchstens  betragen:
1.  im  Großhandel  .  3  4#
2.  im  Kleinhanbdeei  ..  ..  13  M

für  50  k

*“  die  Molkerei  oder  der  Großhändler  die  Butter  in  kleinen  Packungen,  in
denen  sie  unmittelbar  an  den  Verbraucher  abgegeben  werden  kann,  so  erhält  die  Molkerei
oder  der  Großhändler  einen  weiteren  Zuschlag  von  5  ¾  für  50  kg;:  um  den  gleichen
Betrag  vermindert  sich  der  Zuschlag  für  den  Kleinhandel.

III.  Schlußbestimmung.
8  7.
Diese  Bekanntmachung  tritt  am  1.  März  1918  in  Kraft.
Schwerin,  den  20.  Februar  1918.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
E.  v.  Blücher.  v.  Böhl.  Capobus.

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