Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

270  Nr.  37.  1918.

2.  Die  Transportart  ist  in  Spalte  Za  zu  melden  durch  die  im  folgenden  in  Anführungszeichen
  angegebenen  Abkürzungen  —  bei  Bezug
fuhrenweise  ab  Zeche:  „Landabsatz“;
durch  Fuhrwerk  vom  Platzhändler  oder  dem  Aushelfenden:  „Platz“;
mit  der  Vollbahn  ab  Zeche:  „Bahn“;
mit  der  Klein=  oder  Straßenbahn:  „Kleinbahn“:
mit  der  Vollbahn  ab  Schiff:  „Umschlag“;
auf  der  Vollbahn  mittels  eigener  Wagen:  „Pendelwagen“;
mit  dem  Schiff  bezw.  Schiff  und  Kleinbahn:  „Schiff“;
durch  eigene  Transportanlagen:  „Eigentr.“
Erfolgte  die  Lieferung  auf  verschiedene  Transporkarten,  so  ist  dies  für  die  betr.
Teilmengen  getrennt  anzugeben.  ,
Z.AlsMonatsbcdarf(Spalte118und9derMcldekarte)istanzugebendieansich
zur  Führung  des  Betriebs  in  dem  angegebenen  Monat  benötigte  Brennstoffmenge,
gleichgültig,  ob  dieselbe  aus  dem  etwa  vorhandenen  Bestand  oder  aus  neuen  Lieferungen
gedeckt  werden  soll.  Etwaige  Lieferrückstände  dürfen  nicht  in  die  Bedarfsanmeldung
eingestellt  werden.  Betriebe,  die  lant  amtlicher  Verfügung  von  der  Belieferung  ganz  ausgeschlossen
  sind,  haben  als  Bedarf  Null  anzugeben;  solche,  die  von  der  Belieferung  über
eine  bestimmte  Brennstoffmenge  oder  Zquote  hinans  ausgeschlossen  sind,  haben  nur  diese
als  Bedarf  anzumelden.

4.  Unter  „Zufuhr  im  Vormonat“  sind  auch  gelegentliche  Anshilfen  mit  Nennung
des  Aushelfenden  anzugeben.

§  4.  Nachprüfung  der  Angaben.

Der  Meldepflichtige  hat  fortlaufend  über  Zufuhr  und  Verbrauch  an  Brennstoffen
nach  Art,  Herkunftsgebiet  und  Sorte  in  solcher  Weise  Buch  zu  führen,  daß  eine  Nachprüfung
  der  Bestände  möglich  ist.

Meldestellen.
I.  Die  Meldungen  sind  zu  erstatten:

1.  an  den  Reichskommissar  für  die  Kohlenverteilung  in  Berlin:

2.  an  die  für  den  Betriebsort  des  Meldepflichtigen  zuständige  Kriegsamtstelle;

3.  an  diejenige  Amtliche  Verteilungsstelle,  welche  unter  Berücksichtigung  der
Herkunft  der  meldepflichtigen  Brennstoffe  zuständig  ist  (siehe  §  6).  Bezieht
der  Meldepflichtige  Brennstoffe  aus  den  Gebieten  mehrerer  Amtlicher  Verteilungsstellen,
  so  sind  an  alle  diese  Amtlichen  Verteilungsstellen  Meldekarten
einzusenden.

4.  an  den  Lieferer  des  Meldepflichtigen.  Bestellt  der  Meldepflichtige  bei  mehreren
  Lieferern,  so  ist  an  jeden  Lieferer  eine  besondere  Meldekarte  zu  richten.
Bezieht  er  von  einem  Lieferer  Breunstoffe  aus  mehreren  Herkunftsgebieten,
so  hat  er  diesem  Lieferer  so  viel  Karten  einzureichen,  wie  Herkunftsgebiete
in  Frage  kommen.  Für  die  von  einem  im  Auslande  wohnenden  Lieferer
unmittelbar  bezogenen  böhmischen  Kohlen  sind  die  Meldekarten  nicht  an
den  ausländischen  Lieserer,  sondern  (soweit  es  sich  um  nicht  im  Königreich
Bayern  gelegene  Betriebe  handelt)  an  den  Kohlenausgleich  Dresden  (siehe