Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

272 Nr. 37. 1918. 
8. Für rheinische Braunkohle k, Braunkohle ) der Grube Gustav bei Det- 
tingen und Braunkohle aus dem Dillgebiet, dem Westerwald und dem 
Großherzogtum Hessen: ( 
Amtliche Verteilungsstelle für den rheinischen Braunkohlenbergbau in 
Cöln, Unter Sachsenhausen 5/7. 
9. Für Stein= ) und Braunkohle 7) aus dem rechtsrheinischen Bayern (ohne 
Grube Gustav bei Dettingen) und für böhmische, nach Bayern einge- 
führte Kohle ’##): 
Amtliche Verteilungsstelle für den Kohlenbergbau im rechtsrheinischen 
Bayern, München, Ludwigstraße 16. 
10. Für Steinkohle ) des Deisters und seiner Umgebung (Obernkirchen, Bar- 
singhausen, Ibbenbüren usw.): 
Amtliche Verteilungsstelle für die Steinkohlengruben des Deisters und 
seiner Umgebung, Barsinghausen a. Deister. 
& 7. Art der Meldung. 
1. Die Meldungen, die mit dentlicher Namensunterschrift (Firmenunterschrift) 
des Meldepflichtigen versehen sein müssen, dürfen nur auf amtlichen, für März be- 
stimmten Meldekarten mit blauem Druck erstattet werden, die jeder Meldepflichtige bei 
der zuständigen Orts= oder Betriebskohlenstelle, beim Fehlen einer solchen bei der zu- 
ständigen Kriegswirtschaftsstelle, wenn auch diese fehlt, bei der zuständigen Kriegs- 
amtstelle, gegen eine Gebühr von. 425 für vier zusammenhängende Karten ein- 
schließlich Text dieser Bekanntmachung beziehen kann. Auch die etwa noch weiter er- 
forderlichen Meldekarten (siehe § 5 13 und 4, § 5 II und § 92) sind dort einzeln für 
% 0,05 das Stück erhältlich. 
2. Hat ein Meldepflichtiger Betriebe an verschiedenen Orten, so müssen für jeden 
Betrieb die Meldungen gesondert erfolgen. 
3. Die Meldekarten enthalten eine Einteilung nach Verbrauchergruppen. Jeder 
Meldepflichtige hal die für ihn in Frage kommende Verbrauchergruppe durch Durch- 
kreuzen kenntlich zu machen. Falls ein Meldepflichtiger nach der Art seines gewerb- 
lichen Betriebes zu mehreren Verbrauchergruppen gehört, ist maßgebend, zu welcher 
Verbrauchergruppe der wesentlichste Teil seines Betriebes gehört. Ist ihm vom Reichs- 
kohlenkommissar eine Verbrauchergruppe angewiesen worden, so hat er diese zu durch- 
kreuzen. Es ist unzulässig, mehrere Verbrauchergruppen zu durchkrenzen. 
& 8. Meldung im Falle der Annah weigerung der Meldekarten durch Lieferer. 
Wenn ein Meldepflichtiger keinen Lieferer zur Annahme seiner Meldekarte bereit 
findet, so hat er neben der für den Reichskommissar für die Kohlenverteilung in Berlin 
bestimmten Meldekarte auch die für den Lieferer bestimmte Meldekarte dem Reichs- 
kommissar für die Kohlenverteilung in Berlin einzusenden, und zwar mit einem be- 
sonderen Begleitschreiben, in dem anzugeben ist, aus welchem Grunde die Meldekarte 
nicht an einen Lieferer weitergegeben wurde, und welcher Lieferer vorgeschlagen wird. 
  
) Auch Steinlohlenbriketts, Schlammkohle und Kots. 
) Auch Braunkohlenbrikells, Naßpreßsteine und Grudeloks
	        
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