Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr. 37. 1918. 278 
8 9. Weitergabe der Meldungen durch die Lieserer. 
1. Jeder Lieferer, dem eine Meldekarte zugegangen ist, hat sie ohne Verzug 
seinem eigenen Lieferer weiterzugeben, bis sie zu dem „Hauptlieferer“ gelangt. Haupt- 
lieferer ist das liefernde Werk (Zeche, Koksanstalt, Brikettfabrik) oder, wenn es einem 
Dritten (Verkaufskartell nde: Handelsfirma) den Alleinvertrieb seiner Produktion über- 
lassen hat, dieser Dritte. 
2. Falls ein Lieferer (Händler) die in einer Meldekarte ausgeführten Brennstoffe 
von mehreren Vorlieferern bezieht, so gibt er nicht die urschriftliche Meldekarte weiter, 
sondern verteilt deren Inhalt auf soviel neue Meldekarten, wie Vorlieferer in Frage 
kommen. Die neuen Meldekarten hat er an die einzelnen Vorlieferer weiterzugeben. 
Die Mengen der neuen aufsgeteilten Meldekarten dürfen zusammen nicht mehr ergeben, 
als die der urschriftlichen Karte. Jede neue Meldekarte hal: 
a) die auf diese Karte entfallende Menge, . 
b; die auf die anderen Karten verteilten Restmengen der urschriftlichen Karte 
mit Nennung der Lieferer und der von jedem bezogenen Einzelmengen und 
Sorten zu enthalten. Die neuen Meldekarten sind mit dem Vermerk „Auf— 
geteilt“ und dem Namen der aufteilenden Firma zu versehen. Die ur— 
schriftliche Karte ist bis zum 1. Juli 1918 sorgfältig aufzubewahren. 
3. Jeder Lieferer (Händler), der von einem im Auslande wohnenden Lieferer 
böhmische Kohlen bezieht, hat die betreffenden Meldekarten nicht an den ausländischen 
Lieferer, sondern, falls es sich um Meldekarten handelt, die von im Königreich Bayern 
ggelegenen Betrieben herrühren, an die Amtliche Verteilungsstelle München (§F 69), 
andernfalls an den Kohlenausgleich Dresden (§ 67) zu senden. Die Karten für solche 
ausländischen Lieferungen sind mit der Aufschrift „Auslandskohle" zu versehen. 
&§ 10. Unzulässigkeit von Doppelmeldungen. 
Meldungen derselben Bedarfsmenge bei mehreren Lieferern sind verboten. 
§ 11. Wirkung unterlassener Meldung. 
Ein Meldepflichtiger, der seiner Meldepflicht nicht oder nicht fristgerecht genügt, 
oder falsche oder unvollständige Angaben macht, hat neben der Bestrafung gemäß § 14 
zu gewärtigen, daß ihn der Reichskommissar für die Kohlenverteilung oder die Amtliche 
Verteilungsstelle von der Belieferung ausschließt. 
5 12. Anfragen und Anträge. 
Z Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, mit Ausnahme des 
im § 23 gedachten Zweckes, sind an den Reichskommissar für die Kohlenverteilung, 
Berlin, zu richten. 
§ 13. Verwendung von gewerblichen Kohlen für andere Zwecke. 
Z„ Es ist verboten, Brennstoffe, die nach Maßgabe dieser Bekanntmachung bezogen 
sind, ohne Genehmigung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung einem anderen 
als dem aus der Meldekarte ersichtlichen Zwecke zuzuführen.
	        
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