Nr. 37. 1918. 277
8 5.
Besondere Lieferungsbedingungen.
Die Höchstpreise verstehen sich für Rinde, die unter folgenden Begingungen
kauft wird:
1. bei Verkäufen gemäß § 2 Ziffer 1:
Leistungsort für die Lieferung der Rinde ist der Ort der Ablieferung
(Eisenbahnwagen, Schiff, Lager des Käufers, Gerberei oder Lohmühle);
2. bei Verkäufen gemäß § 2 Ziffer 22
Leistungsort für die Lieferung der Rinde ist der Abfuhrplatz am
Gewinnungsort. Der Verkäufer hat bis zur Abfuhr für sachgemäße Aufbe-
wahrung der Rinde zu sorgen und die Gefahr für Verschlechterung durch
unsachgemäße Aufbewahrung zu tragen. Er wird von dieser Haftung frei,
wenn der Käufer die Abfuhr schuldhafterweise nicht binnen angemessener
Frist oder ohne Verschulden nicht binnen 6 Wochen nach Empfang der Mit-
teilung von der sachgemäßen Fertigstellung der Rinde bewirkt.
Der Verkaufspreis für Rinde, bei deren Verkauf die vorstehenden Bedingungen
nicht eingehalten werden, darf höchstens die Hälfte der Preise des § 2 Ziffer 1 und 2
betragen.
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Nebenkosten.
Neben den Höchstpreisen dürfen, sofern sie in der Rechnung ziffernmäßig ange-
geben sind, angerechnet werden:
5) die Wiegekosten,
b) bei Stundung des Kaufpreises bis zu 2 v. H. Jahreszinsen über Reichs-
bankdiskont,
c) bei Verkäufen gemäß § 2 Ziffer 2 die nachweisbaren und notwendigen
Kosten der Lagerung nach dem Wegfall der Haftung des Verkäufers gemäß
5 5 Ziffer 2 bis zur Abfuhr.
§5 7.
Lagerbuchführung.
Jeder Käufer von Eichen= und Fichtengerbrinde ist zur Führung eines Lagerbuchs
verpflichtet, aus welchem der Tag des Einkaufs, Name und Wohnsitz des Verkäufers,
Art, bei Eichenrinde Altersklasse, Menge und Einkaufspreis, bei Weiterverkauf der
Tag des Verkaufs, Name und Wohnsitz des Käufers, Art, bei Eichenrinde Altersklasse,
Menge und Verkaufspreis ersichtlich sein muß.
VWVer Eichen= oder Fichtengerbrinde für fremde Rechnung einlagert oder ver-
arbeitet, ist ebenfalls zur Führung eines Lagerbuchs verpflichtet. Aus dem Lagerbuch
muß Name und Wohnsitz des Eigentümers der Ware sowie deren Menge und Art und
der Tag ihres Eingangs ersichtlich sein.
6.
Zurückhalten von Vorräten.
Beim Zurückhalten von Vorräten ist sofortige Enteignung zu gewärtigen.