Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

298  Nr.  41.  1918.

Bekanntmachung  der  Reichsbekleidungsstelle

über  unmittelbare  Belieferung  von  Großverbrauchern  durch  Verbandmittelhersteller.


Vom  23.  Februar  1918.

Auf  Grund  des  §  11  der  Bekanntmachung  der  Reichsbekleidungsstelle  über  baumwollene
  Verbandstoffe  vom  1.  Dezember  1917  (Reichsanzeiger  Nr.  285)  sowie  der  8§  1
und  2  der  Bundesratsverordnung  über  Befugnisse  der  Reichsbekleidungsstelle  vom
22.  März  1917  (REBl.  S.  257)  wird  folgendes  bestimmt:

§  1.

Großverbraucher  von  Verbandstoffen,  die  bisher  ihren  Bedarf  hieran  unmittelbar
bei  einem  der  vom  Kriegsausschusse  der  Deutschen  Baumwollindustrie  zugelassenen
Verbandmittelhersteller  gedeckt  haben,  können  bei  der  Reichsbekleidungsstelle  Verwaltungsabteilung
  (Abteilung  B  für  Anstaltsversorgung)  den  Antrag  stellen,  auch  weiterhin
unmittelbar  von  der  Verbandstoffabrik  zu  beziehen.

*  2.

Soweit  den  Großverbrauchern  auf,  ihren  Antrag  durch  besondere  Bescheinigung
der  Reichsbekleidungsstelle  der  unmittelbare  Bezug  aus  einer  Verbandstoffabrik  gestattet
ist,  haben  sie  in  gleicher  Weise  „wie  Apotheken“  ihren  Bedarf  bei  der  Hageda  (Verteilungsausschuß
  für  baumwollene  Verbandstoffe)  anzumelden;  sie  werden  dann  nach
Anweisung  des  Verteilungsausschusses  von  den  Verbandstoffabriken  beliefert.

83.
Den  Großverbrauchern,  die  zum  unmittelbaren  Bezuge  von  Verbandstoffen  aus
Verbandstoffabriken  berechtigt  sind,  ist  es  verboten,  sich  auf  andere  Weise  —  also  insbesondere
  gegen  ärztliche  Verordnung  —  Verbandstoffe  zu  beschaffen.

*  4.

Wer  dei  Bestimmung  des  §  3  zuwiderhandelt,  wird  auf  Grund  der  Vorschrift
des  §  3  der  Bundesratsverordnung  über  Befugnisse  der  Reichsbekleidungsstelle  vom
22.  März  1917  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend
  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft.

Neben  diesen  Strafen  kann  auf  die  im  §  3  der  Bundesratsverordnung  über  Befugnisse
  der  Reichsbekleidungsstelle  bezeichneten  Nebenstrafen  erkannt  werden.

86.
Die  Bekanntmachung  tritt  sofort  in  Kraft.
Berlin,  den  23.  Februar  1918.
Reichsbekleidungsstelle.

Stadtrat  Dr.  Temper,
Stellvertreter  des  Reichskommissars  für  bürgerliche  Kleidung.