Nr. 42. 1918. 305
(2) Bekanntmachung vom 5. März 1918, betreffend Herstellung von Gemüse-
konserven.
Nachstehende in Nr. 52 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Be-
kanntmachung der Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft m. b. H. zu Braunschweig
vom 20. Februar 1918 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 5. März 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Verordnung über die Verarbeitung von Gemüse und Obst vom
23. Januar 1918 (RGBl. S. 46 9o wird mit Genehmigung der Verwaltungsabteilung
der Reichsstelle für Gemüse und Obst bestimmt:
§ 1.
Alle physischen und juristischen Personen, welche Gemüsekonserven in
luftdicht verschlossenen Behältnissen herstellen, sowie diejenigen, deren Jahreserzeugung
an Gemüsekonserven in nicht luftdicht berschlossenen Behältnissen mehr als 10 Doppel-
zentner beträgt, haben, soweit dies noch nicht geschehen ist, ihre Betriebe bis zum
10. März 1918 bei uns. anzumelden und zugleich ihre Bestände an Gemüsekonserven
anzugeben. Sind keine Bestände vorhanden, so muß Fehlanzeige erfolgen.
Wer Gemüsekonserven nur für den Verbrauch im eigenen Haushalt herstellt,
unterliegt nicht der Anmeldepflicht.
8 2.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des §.1 dieser Bekanntmachung
werden auf Grund des § 9 Ziffer 4 der eingangs erwähnten Bekanntmachung mit Ge-
fängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer
dieser Strafen bestraft.
Braunschweig, den 20. Februar 1918.
Gemüsekonserven-Kriegsgesellschaft m. b. H.
Dr. Kanter.
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