Ar. 43. 307
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mechleuburg-Schwerin.
Jahrgang 1918.
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 7. März 1918.
Inhalt:
H. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung der Verordnung des stellvertretenden
Generalkommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom 1. April 1917
über dic Arbeitshülfe in der Landwirtschaft und die Heranziehung
Minderjähriger zu geregelter Arbeit. (2) Bekanntmachung, betreffend
Weiden= und Haselnußkätzchen. (3) Bekanntmachung, betreffend Beschlag-
nahme der im Besitze von Pfandleihern befindlichen gebrauchten Kleidungs-
und Wäschestücke. «
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 1. März 1918 zur Ausführung der Verordnung des
stellvertretenden Generalkommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom
1. April 1917 über die Arbeitshilfe in der Landwirtschaft und die Heran-
ziehung Minderjähriger zu geregelter Arbeit.
ur Ausführung der Verordnung des stellvertretenden Generalkommandos
IX. Armeekorps zu Altona vom 1. April 1917 über die Arbeitshülse in der
Landwirtschaft und die Heranziehung Minderjähriger zu geregelter Arbeit
(Rbl. 1917 Nr. 67) wird auf Grund des § 11 dieser Verordnung das Folgende
bestimmt:
Zu § 5 Abst. 2.
Die Verrichtungen der Ortepolizeibehörden sind von den Ortsobrigkeiten
wahrzunehmen. im Stelle der ritterschaftlichen Gutsobrigkeiten ist die Ent-
scheidung von dem für den Bezirk bestellten Großherzoglichen Kommissar zu treffen.
Schwerin, den 1. März 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Mintsterium des Innern.
L. v. Meerheimb.
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