Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

820 Nr. 44. 1918. 
Riemen-Freigabe-Stelle einzureichen und gleichzeitig den Betrag auf ihr Bankkomo 
bei der Mitteldeutschen Creditbank, Berlin C. 2, Burgstraße 24, einzuzahlen. 
IV. Zusatzbestimmungen für zugelassene Händler. 
§5 22. 
Die „zugelassenen Händler“ haben für die von ihnen vertriebenen, im § 1 an- 
egebenen Gegenstände, getrennt von ihren sonstigen Geschäftsbüchern, ein besonderes 
erkaufsbuch zu führen, aus dem für jede einzelne Sendung und Warengattung zu 
ersehen sein müssen laufend im Eingang: Datum des Eingangs, Lieferer, genaue Be- 
eichnung der Menge, Art, Dimensionen, Gewicht, gegebenenfalls Fabrikmarke, ferner 
Einkaufgkinheispreis im Ausgang: Nummer und Datum des Bezugsscheines, Emp- 
fänger, genaue Bezeichnung wie vorstehend, ferner Verkaufseinheitspreis. 
ie „zugelassenen Händler“ haben monatlich bis zum 15. jedes Kalendermonats 
durch eingeschriebenen Brief der Riemen-Freigabe-Stelle eine Abschrift der Buchungen 
des vorgeschriebenen Verkaufsbuches, die auf den verflossenen Monat Bezug haben, 
einzureichen. 
g 28 
Zellstoffriemen dürfen nur unter dem von dem Hersteller ihnen gegebenen Namen 
in den Verkehr gebracht werden. 
V. Gültigkeit. 
g 24. 
Diese Bestimmungen treten mit dem 1. März 1918 in Kraft. Sie gelten als die 
emäß § 4 der Bekanntmachung L. 400/1. 17 K.R.A., betreffend Beschlagnahme und Be- 
stands-ebung von Treibriemen, vom 15. März 1917 zu treffenden Bestimmungen. 
§ 25. 
Aufgehoben werden hiermit: 
1 
die von der Riemen-Freigabe-Stelle unter dem 1. Mai 1917 erlassenen Bé- 
stimmungen für die Hersteller von Treibriemen (vgl. Deutscher Reichs- 
anzeiger und Königlich Preußischer Staatsanzeiger vom 2. Mai 1917 
Nr. 104 und Mitteilungen der Riemen-Freigabe-Stelle Nr. 6), 
die in diesen Bestimmungen angezogenen „Bestimmungen für die Her- 
sellung von Treibriemen und technischen Lederartikeln, vom 1. Januar 
1917, . 
·die»BestimmungenfürdieFabrikantenvonTextilriemen(mitAusnahme 
von Textilose= und Papierriemen) vom 1. Januar 1917“ (Mitteilungen der 
Riemen-Freigabe-Stelle Nr. 1 und Nr. 60), 
die „Bestimmungen für die Hersteller von Zellstoffriemen und ihren Halb- 
fabrikgten, (Mitteilungen der Riemen-Freigabe-Stelle Nr. 0), 
ie „Bestimmungen der Riemen-Freigabe-Stelle für die Herstellung und 
den Vertrieb von Treibriemen und sonstigen unter die Zuständigkeit der 
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