Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  45.  1918.  327

machungen  vom  24.  September  1917  und  vom  4.  Januar  1918  in  den  Nummern
  169  und  5  des  Regierungsblatts  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis
gebracht.

Schwerin,  den  6.  März  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Belkianntmachung

betreffend  Verbot  der  Herstellung,  des  Vertriebes  und  der  Verwendung  von
Sohlenschonern  und  Sohlenbewehrungen,  zu  deren  Herstellung  Leder  verwandt
  wird.

Auf  Grund  der  Bekanntmachung,  betreffend  Ausführungsbestimmungen  zu  der
Verordnung  über  den  Verkehr  mit  Schuhsohlen,  Sohlenschonern,  Sohlenbewehrungen
und  Lederersatzstoffen,  vom  4.  Januar  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  10)  )  in  Verbindung
mit  der  Bekanntmachung,  betreffend  Anderung  dieser  Ausführungsbestimmungen  vom
1.  August  1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  679)  und  vom  7.  November  1917  (Reichs-Gesetzbl.
S.  1014)  sowie  auf  Grund  der  Bekanntmachung  über  die  Auskunftspflicht  vom  12.  Juli
1917  (Reichs-Gesetzbl.  S.  604)  **)  wird  folgendes  bekanntgemacht:

§  1.
Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.

Von  der  Bekanntmachung  werden  betroffen  alle  ganz  oder  zum  Teil  aus  Leder
bestehenden  Sohlenschoner  und  Sohlenbewehrungen  beliebiger  Art,  Form  und  Herkunft,

wird  "  eit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark
vird  bestraft:

1.  wer  den  Vorschriften  des  §  1  oder  den  bei  der  Genehmigung  festgesetzten  Bedingungen  zuwiderhandelt,

  «

2.  wer  den  Vorschriften  des  §  2  Absatz  2  und  3  zuwiderhandelt.
4  Neben  der  Strafe  kann  auf  Einziehung  der  Gegenstände  erkannt  werden,  auf  die  sich  die
strafbare  Handlung  bezieht,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Täter  gehören  oder  nicht.
1  Wer  vorsätzlich  die  Auskunft,  zu  der  er  nach  §§  1,  2  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten
Frist  erteilt  oder  wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht  oder  wer  vorsätzlich  der
Vorschrift  im  §  3  Absatz  1  zuwider  die  Einsicht  in  die  Geschäftsbriese  oder  Geschäftsbücher  oder  die
Besichtigung  oder  Untersuchung  der  Betriebseinrichtungen  oder  Räume  verweigert,  oder  wer  vorsätzlich
  die  gemäß  *  3  Absatzt  2  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt,
wird  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monäten  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend  Mark  oder  mit
einer  dieser  Strafen  bestraft;  auch  können  Vorräte,  die  verschwiegen  worden  sind,  im  Urteil  als  dem
Staate  verfallen  erklärt  werden,  ohne  Unterschied,  ob  sie  dem  Auskunftspflichtigen  gehören  oder  nicht.

Wer  fahrlässig  die  Auskunft,  zu  der  er  gemäß  §  1,  2  verpflichtet  ist,  nicht  in  der  gesetzten

Frist  erteilt  oder  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  macht,  oder  wer  fahrlässig  die  aemäß  §  3
Absatz  2  vorgeschriebenen  Lagerbücher  einzurichten  oder  zu  führen  unterläßt,  wird  mit  Geldstrafe  bis
zu  dreitansend  Mark  bestraft.