Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

380  Nr.  46.  1018.

2.  beim  Absatz  an  den  Kleinhändler  (Großhandelspreis)  78,50  M  je  Zentnet.
Zu  diesem  Preise  muß  die  Marmelade  frei  Haus  des  Kleinhändlers  geliefert
  werden.
3.  beim  Absatz  durch  die  Kleinhändler  an  die  Verbraucher
(Kleinhandelspreis)  0,92  -X¾  je  Pfund.

§*  2.

Wer  Marmelade  ohne  die  erforderliche  Genehmigung  oder  zu  höheren  als  den
oben  festgesetzten  Freisen  absetzt,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr  und  mit  Geldstrafe
  bis  zu  10  000  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft.

*  3.
Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in  Kraft.  Die

Preise  finden  auf  die  bei  Erlaß  dieser  Bekanntmachung  bereits  im  Handel  befindlichen
Marmeladenmengen  Anwendung.

Berlin,  den  5.  März  1918.

Kriegsgesellschaft  für  Obstkonserven  und  Marmeladen  m.  b.  H.
Klein.  Dr.  Lehmann.

(4)  Bekanntmachung  vom  8.  März  1918,  betreffend  Lieferung  won  Kleie  in
Papiersäcken.

achstehende  in  Nr.  57  des  Deutschen  Reichsanzeigers  veröffentlichte  Bekanntmachung
  der  Reichsfuttermittelstelle  zu  Berlin  vom  5.  März  1918  wird  hierdurch
  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  8.  März  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Bekanntmachung

der  Reichsfuttermittelstelle  zur  Ausführung  des  §  4  Abs.  2  der  Ausführungsbestimmungen
  zur  Verordnung  über  Kleie  vom  1.  November  1917.
(Rel.  S.  1001).

n  Abänderung  der  Bekanntmachung  der  Reichsfuttermittelstelle  vom  29.  November
  1917  (Reichsanzeiger  Nr.  286)  wird  bestimmt: