Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

334 Nr. 46. 1918. 
Dem § 8 Absatz 2 Buchstabe a werden hinter „Amtsgemeindekassen (Ho- 
spitalitenkassen)“ folgende Worte hinzugefügt: 
„In den Amtern Dargun, Lübtheen, Wittenburg, Warin und Gre- 
vesmühlen nehmen die zum Amtsbezirk gehörenden Flecken an den 
Kosten nach Verhältnis der für Einwohner aus dem betreffenden 
Flecken bewilligten Kriegshilfsdarlehen teil. Die Einzelheiten der 
Verrechnung zwischen der Amtsgemeindekasse und der Kasse des 
Fleckens werden durch die Kassenordnung geregelt.“ (Abs. 17) 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Schwerin, den 8. März 1918. 
Friedrich Franz. 
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb. 
(Nr. 10.) Verordnung vom 8. März 1918 zur Beförderung der Ziegenzucht. 
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg, 
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, der. 
Lande Rostock und Stargard Herr usw. 
Wir verordnen nach hausvertragsmäßiger Verhandlung mit Seiner König- 
lichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Strelitz und nach verfassungs- 
mäßiger Beratung mit Unseren getreuen Ständen, was folgt: 
Zur Beförderung der Ziegenzucht wird folgende Körordnung für Ziegen- 
böcke erlassen: 
§ 1 (Körzwang). 
Zum Decken fremder Ziegen, sei es unentgeltlich oder gegen Bezahlung, 
dürfen nur solche Ziegenböcke Verwendung finden, welche von der hierzu be- 
stellten Körkommission für tauglich zur Zucht erklärt (angekört) worden sind. 
In bezug auf die Benutzung von Ziegenböcken, welche im Miteigentum meh- 
rerer Personen oder im Eigentum von Vereinen und Gepnossenschaften stehen, 
gelten die im gleichen Eigentum stehenden Ziegen als fremde Ziegen. 
Bei der Körung hat eine Prüfung der Abstammung des Ziegenbocks zu 
erfolgen. «
	        
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