Nr. 46. 1918. 337
Das Decken muß in einem, gegen die Möglichkeit des Zuschauens unbe-
teiligter Personen geschützten Raume stattfinden.
Von schulpflichtigen Kindern dürfen Ziegen in diesem Raume nicht vor-
geführt werden.
Sämtliche von einem Bock gedeckte Ziegen sind in das bei der Körung über-
gebene Deckbuch einzutragen.
Das Deckbuch ist der Körkommission sowie dem zuständigen Beamten der
Polizei und dem Kreistierarzt auf Verlangen jederzeit vorzulegen.
Die Höhe des Deckgeldes sowie im Bedürfnisfalle die Anzahl der einem
Bocke zuzuführenden Ziegen wird von der Körkommission festgesetzt.
§ 8 (Schlußbestimmungen).
Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen ist die Ortspolizeibehörde er-
mächtigt, die Benutzung von Ziegenböcken, welche an ansteckenden Krankheiten
leiden, sofort zu untersagen.
Dies Verbot bleibt solange bestehen, bis die zuständige Behörde dasselbe
aufgehoben hat.
§ 9 (Strafbestimmungen).
Mit Geldstrafe bis zu 30 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender
Haft, wird bestraft:
1. wer einen nicht angekörten oder einen angekörten Ziegenbock zum
Decken fremder Ziegen hergibt oder derart weiden und umherlaufen
läßt, daß er fremde Ziegen decken kann;
wer außer dem unter 1 bezeichneten Falle zum Decken von Ziegen
einen Bock benutzt, der hierzu nach den Vorschriften der Körordnung
nicht verwendet werden darf.
Anderweitige Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit
Geldstrafe bis zu 10 Mark, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft, be-
straft. Die Strafe kann durch polizeiliche Strafverfügung festgesetzt werden.
Bockhaltern, welche wegen Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung
wiederholt bestraft worden sind, kann in den nächsten 3 Jahren die Ankörung
der in ihrem Besitz befindlichen Böcke versagt werden.
Vorstehende Verordnung tritt am 1. April 1918 in Kraft.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 8. März 1918.
Friedrich Kranz.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.