338 Nr. 46. 1918.
(Nr. 11.) Verordnung, betreffend Steuerfreiheit der Kriegsteuerungsbeihilsen
und -Zulagen vom 9. März 1918.
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin,
der Lande Rostock und Stargard Herr usw.
Wir verordnen nach hausvertragsmäßiger Verhandlung mit weiland Seiner
Königlichen Hoheit dem Großherzog von Mecklenburg-Strelitz und nach ver-
fassungsmäßiger Beratung mit Unseren getreuen Ständen, was folgt:
§ 1.
Die aus Anlaß der Kriegsteuerung von Uns, den Ständen, einer Ge-
meinde oder einer sonstigen öffentlichrechtlichen Korporation, dem Reich oder
einem Bundesstaat den Beamten, Geistlichen, Lehrern und Lehrerinnen, Ange-
stellten, Arbeitern und Arbeiterinnen bewilligten einmaligen und laufenden
Kriegsteuerungsbeihilfen und -Zulagen unterliegen nicht der Landes-Einkom-
mensteuer und nicht der Gemeindesteuer.
82.
Die im 81 festgesetzte Steuerfreiheit fällt mit Ablauf des Steuerjahres,
in dem der jetzige Krieg seine Endschaft erreicht, wieder fort.
83.
Ist ein Steuerpflichtiger entgegen der Bestimmung im § 1 für das
Steuerjahr 1917/18 mit einer Kriegste terungsbeihilfe oder -Zulage zur Landes-
Einkommensteuer oder Gemeindesteuer veranlagt, so kann er unter Beibringung
des Nachweises hierfür eine entsprechende Herabsetzung der Steuer beantragen,
auch wenn die gesetzlichen Fristen zur Einlegung der Rechtsmittel gegen die
Steuerveranlagung bereits verstrichen sind.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 9. März 1918.
Friedrich Franz.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.