Nr. 47. 343
Regierungs-Blatt
Großherzogtum Mesktenburg-Schwerin.
Jahrgang 1918.
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 14. März 1918.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Vergütung für die mittels Fußmarsches
ausgeführten Dienstreisen von mehr als 2 km Länge. (2) Bekannt-
machung, betreffend Verkehr mit Vieh. (3) Bekanntmachung, betreffend
Bestandserhebung, Beschlagnahme und Hoöchstpreise von Kutschwagen-
bereifungen, ausschließlich Kraftwagenbereifungen.
II. Abteilung
(1) Bekanntmachung vom 9. März 1918, betreffend Vergütung für die mittels
Fußmarsches ausgeführten Dienstreisen von mehr als 2 km Länge.
ür die mittels Fußmarsches ausgeführten Dienstreisen von mehr als 2 km
Länge — Hin= und Rückweg — lönnen die zur Berechnung von Dienstreise-
kosten berechtigten Beamten bis auf weiteres die gleichen Vergütungssätze, wie
für Radfahrten bei Dienstreisen, also in normalen Zeiten — 15 Pfennig,
während des gegenwärtigen Krieges jedoch — 25 Pfennig, für jedes Kilometer
Fußmarsch in Rechnung stellen. Diese Vergütung für Fußmärsche darf jedoch
nur für wirkliche Dienstreisen zugebilligt werden, nicht aber für Fußwege in
Ausübung des täglichen Dienstes, auch wenn sie im Einzelfall über 2 km des
Hin= und Rückwegs betragen.
Füir die mittels Füßmarsches zurückgelegten Strecken dürfen keinenfalls die.
für die Benutzung eines eigenen Fuhrwerks im rev. Regulativ vom 2. Juni
1877 zugestandenen Sätze in Anwendung gebracht werden.
Schwerin, den 9. März 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
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