344 Nr. 47. 1918.
(2) Bekanntmachung vom 12. März 1918, betrefsend Verkehr mit Vieh.
Nachstehende Bekanntmachung der Landesbehörde für Volksernährung zu
Schwerin vom 7. März 1918 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Schwerin, den 12. März 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung
betreffend Verkehr mit Vieh.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über Fleischversorgung vom 27. März“
17. August 1916 und der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preis-
prüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September'4. November 1915
bezw. 6. Juli 1916 sowie der Ausführungsvorschriften des Großherzoglichen Ministe-
riums des Innern zu diesen Verordnungen wird folgendes bestimmt:
.
Der Ankauf von Schlachtvieh jeder Gattung, welcher den von den Kreis-
behörden bestellten, mit Ausweiskarten versehenen Aufkäufern zusteht, ist von diesen
bei Mitteilung des Namens und Wohnortes des Verkäufers der für den Wohnort zu-
ständigen Kreisbehörde spätestens am Tage nach dem Ankauf des Tieres mitzuteilen.
II.
Für jeden anderen Verkauf von Rindvieh im Gewicht von mehr als 2 Zentnern
innerhalb des Landes ist zuvor die Genehmigung der Kreisbehörde einzuholen.
Desgleichen unterliegt die Ausführung von Rindvieh aus der Gemeinde= oder
Stadtfeldmark des bisherigen Unterkunftsortes, auch wenn ein Verkauf nicht vorliegt,
der zuvorigen Genehmigung der Kreisbehörde. Nur bei Wechsel von Rindvieh zwischen
mehreren Grundstücken desselben Besitzers, soweit sie in einem Kommunalberband
liegen, bedarf es der Genehmigung nicht.
Die Genehmigung wird in der Regel nicht versagt werden, wenn der Verkäufer
oder Besitzer seinen Schlachtviehlieferungen bisher nachgekommen ist und dieselben auch
in Zukunft zu erfüllen in der Lage ist.