Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

352 Nr. 48. 1918. 
Welianntmachung 
Nr. W. I. 850/11. 17. K. R. A., 
betreffend Beschlagnahme und Meldepflicht von gesammelten rohen 
Menschenhaaren. 
Vom 15. März 1918. 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe- 
riums hierdurch mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zu- 
widerhandlung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6 der Bekanntmachung über 
die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (RGl. 
S. 376) °) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht gemäß § 5“) der Be- 
kanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (RGBl. S. 604) bestraft wird: 
Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fern- 
haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Rl. 
S. 603) untersagt werden. 
  
& 1. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 
1. gesammelte rohe Frauenhaare, jeder Art und jeder Herkunft, einschließlich Stumpfen, 
2. Chinesenhaare ( Kammzug, Kämmlingen, Abfällen und Abgängen. 
Die von einer Frau gesammelten eigenen Haare werden, solange sie sich im Besitz 
dieser Frau befinden, von der Bekanntmachung nicht betroffen. 
  
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntansend Mark wird 
sofern nicht nach allgemeinen Strasgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: 
2. wer unbesugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerflör, 
verwendet, verkauft oder kanft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft 
über ihn abschließt 
l wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich 
zu behandeln, zuwiderhandelt; 
·# 
4. wer den erlassenen Ansführungsbestimmungen zuwiderhandelt., 
)LWer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, 
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichlige oder unvollständige Angaben macht, 
oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder 
Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vorsätzlich die vorgeschriebenen 
Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und 
mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft; auch können Vorräte, die 
verschwiegen worden sind, im Urteile als dem Staate verfallen erklärt werden ohne Unterschied, ob 
sie dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht. 
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, 
nicht in der neietzten Frist erteill oder unrichtige oder unvollständige Angaben machtl, oder wer 
fahrlässig die vorgeschrlebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, ird mit Geldstrase 
bis zu 3 000 Mark bestraft. "
	        
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