Full text : Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

Allgemeine  Erörterungen.  |  39

keiten  der  sogenannten  Bundesgewalt  fortdauernd  maassgebend
  ist“.

Eng  damit  verbunden  war  der  andre  Streitpunkt  über  die
rechtliche  Natur  des  Einganges  der  norddeutschen
Bundesverfassung.  Derselbe  wurde  von  Bähr  und
G.  Meyer?!  als  der  fortgeltende  Vertrag  über  den  Bundesschluss
betrachtet.  Wichtige  Folgerungen  mussten  sich  daraus  ergeben
  für  ein  vertragsmässiges  Verhältniss  der  Einzelstaaten  in
Rücksicht  auf  ihre  Bundes-Mitgliedschaft,  ihr  Gebiet,  die  Ewigkeit
  und  den  Zweck  des  Bundes.  Der  Eingang  galt  als  der
die  Verfassung  dominirende  Vertrag,  zu  dem  sich  die  einzelnen
  Verfassungsartikel  nur  wie  ein  Ausführungsgesetz  verhielten.


Diese  Ansicht  ist  von  G.  Meyer?  auch  für  die  deutsche
Reichsverfassung  festgehalten  worden,  sodass  sich  auch  das
deutsche  Reich  über  vertragsmässigen  Grundlagen  erheben
würde.  .
Endlich  hat  M.  Seydelin  einer  staatsrechtlichen  Untersuchung
  über  den  Bundesstaatsbegriff?3  die  Lehre  Calhouns
voll  und  rund,  ohne  jeden  Umschweif  und  unter  sorgfältiger
Vermeidung  jedes  abschwächenden  Verbindungsgliedes  auf
das  deutsche  Reich  und  seine  Verfassung  übertragen.  Er  hat
die  Probe  dieser  Uebertragung  in  einem  diesem  Zwecke  bestimmten
  „Commentar  zur  Verfassungsurkunde  für  das  deutsche
Reich“  3%  gemacht.  —  —

So  verschieden  die  politischen  und  sozialen  Voraussetzungen,
  auf  Grund  deren  die  Staatenrechtsdoktrin  in  Nordamerika
  ihre  bedrohlichen  Wirkungen  entfalten  konnte,  von
denen  sind,  auf  welchen  das  deutsche  Reich  aufgebaut  ist,  so
wird  doch  eine  Untersuchung  „über  die  vertragsmässi-31

  Grundzüge  des  norddeutschen  Bundesrechtes,  1868.

32  Staatsrechtliche  Erörterungen  über  die  deutsche  Reichsverfassung,
1872.

s3  Zeitschrift  für  die  gesammte  Staatswissenschaft,  1872,  pag.  185  ff.

34  1873.