Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr 49. 1918. 
(2) Bekanntmachung vom 13. März 1918, betreffend den Absatz von Soda und 
Atznatron. 
Nachstehende in Nr. 60 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt- 
machung der Zentralstelle für Atzalkalien und Soda, Hauptstelle, vom 9. März 
1918 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 13. März 1918. 
Großberzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekanntmachung. 
betreffend den Absatz von Soda und Atznatron. 
A 
Auf Grund der Bekanntmachung, betreffend Ausführungsbestimmungen zu der 
Verordnung über Ätzalkalien und Soda vom 18. Dezember 1917, RGBl. S. 1117, wird 
bestimmt: 
Die Bekanntmachung der unterzeichneten Zentralstelle vom 24. Jannar 1918 
wird ausgehoben. An ihre Stelle treten die nachfolgenden Bestimmungen: 
1 
Die Genehmigung zum Absatz von Soda und Atznatron und zu deren Verwendung 
im eigenen Betriebe des Erzeugers wird unter folgenden Bedingungen erteilt: 
1. Erzeuger und Händler dürfen Soda und Aßnatron jeder Art (kalzinierte 
i 
Soda, kristallisierte Soda, Atznatron in fester und flüssiger Form, auch 
Atznatronabfallange) an Verbraucher nur auf Grund des auf den Namen 
des Verbrauchers ausgestellten und für den Liefermonat gültigen Zu- 
teilungsscheines bis zur Höhe der darauf verzeichneten Menge liefern. Er- 
zeuger dürfen Soda jeder Art nur an solche Händler, Händler nur an solche 
Zwischenhändler oder Kleinhändler liefern, die den betreffenden Verpflich- 
tungsschein der unterzeichneten Zentralstelle für das Jahr 1918 unter- 
zeichnet haben. 
Erzeuger dürfen Soda jeder Art im eigenen Betriebe nur mit Zu- 
stimmung der Zentralstelle und für den von dieser gebilligten Verwendungs- 
zweck verbrauchen. 
Die Zuteilung von Soda aller Art darf nur für den eigenen Betrieb des 
Verbrauchers unter genauer Angabe jeder einzelnen Verwendungsart von 
diesem bei dem für den betreffenden Verwendungszweck zuständigen Ver- 
trauensmann beantragt werden; die zugeteilte Sodamenge darf nur für den 
Verwendungszweck gebraucht werden, für den sie zugeteilt ist.
	        
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