Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

364 Nr. 50. 1918. 
84. 
Die Zahlungen erfolgen an die im Amt befindlichen Geistlichen aus der 
Pfarrhilfskasse, an die emeritierten Geistlichen aus der Emeritierungskasse, für 
welche die Anweisungen von den Ministerien, Abteilung für geistliche Ange- 
legenheiten, und der Finanzen auf Grund der vom Oberkirchenrat vorzulegen- 
den Berechnung zu erlassen sind. 
Die für diese Zahlungen erforderlichen Summen werden von der Landes- 
steuerkasse aufgebracht und sind von dieser an Unsere Renterei für die genannten 
Kassen abzuführen. 
· §5. 
Keine Kriegsteuerungszulagen aus der Pfarrhilfstasse erhalten die In— 
haber der in § 17 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Dezember 1911, betref- 
fend das Stelleneinkommen der evangelisch-lutherischen Pfarren (Rbl. 1912 
Nr. 2) genannten Pfarren und die in § 21 Nr. 2 daselbst genannten Geistlichen 
mit Ausnahme des Geistlichen für die innere Mission. Für diese Geistlichen 
sind die ihnen zustehenden Kriegsteuerungszulagen von denjenigen Stellen, die 
das Einkommen oder die Gehaltszulagen aufzubringen haben, zu zahlen. 
Der Pastor zu Kuhlrade erhält die Hälfte seiner Kriegsteuerungszulage 
aus der Pfarrhilfskasse, die andere Hälfte aus der Kasse des Klosters zu Ribnitz. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Schwerin, den 12. März 1918. 
Friedrich Franz. 
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
	        
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