364 Nr. 50. 1918.
84.
Die Zahlungen erfolgen an die im Amt befindlichen Geistlichen aus der
Pfarrhilfskasse, an die emeritierten Geistlichen aus der Emeritierungskasse, für
welche die Anweisungen von den Ministerien, Abteilung für geistliche Ange-
legenheiten, und der Finanzen auf Grund der vom Oberkirchenrat vorzulegen-
den Berechnung zu erlassen sind.
Die für diese Zahlungen erforderlichen Summen werden von der Landes-
steuerkasse aufgebracht und sind von dieser an Unsere Renterei für die genannten
Kassen abzuführen.
· §5.
Keine Kriegsteuerungszulagen aus der Pfarrhilfstasse erhalten die In—
haber der in § 17 Nr. 1 der Verordnung vom 29. Dezember 1911, betref-
fend das Stelleneinkommen der evangelisch-lutherischen Pfarren (Rbl. 1912
Nr. 2) genannten Pfarren und die in § 21 Nr. 2 daselbst genannten Geistlichen
mit Ausnahme des Geistlichen für die innere Mission. Für diese Geistlichen
sind die ihnen zustehenden Kriegsteuerungszulagen von denjenigen Stellen, die
das Einkommen oder die Gehaltszulagen aufzubringen haben, zu zahlen.
Der Pastor zu Kuhlrade erhält die Hälfte seiner Kriegsteuerungszulage
aus der Pfarrhilfskasse, die andere Hälfte aus der Kasse des Klosters zu Ribnitz.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 12. März 1918.
Friedrich Franz.
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.