Nr. 51. 1918. 367
gewährt wird — vgl. § 13 der Grundsätze für die Veranschlagung des Dienst-
einkommens der ritter= und landschaftlehen Landschullehrer und schulhaltenden
Kirchendiener (Anlage A der Verordnung vom 28. April 1908, betreffend die
Dienstverhältnisse der Lehrer und Lehrerinnen an ritter= und landschaftlichen
Landschulen, Rbl. 1908 Nr. 17 S. 177) — wird der Mehrwert dieser freien
Station mit 100 J/ auf die ihnen nach § 1 dieser Verordnung zustehende Zu-
lage angerechnet.
Im übrigen wird auf die den Lehrern und Lehrerinnen nach § 1 zu-
stehenden Zulagen der Mehrwert der in den §§ 2—9 der in Absatz 1 genann-
ten Veranschlagungsgrundsätze aufgeführten Naturalien mit 50 % des nach
diesen Grundsätzen bezw. für die Lehrer und Lehrerinnen an der Volks= und
Bürgerschule des ritterschaftlichen Fleckens Klütz nach § 14 der Verordnung
vom 28. April 1908, betreffend die Dienstverhältnisse der seminaristisch gebil-
deten Lehrer und Lehrerinnen an den Volks= und Bürgerschulen der Städte
und der ritterschaftlichen Flecken, Rbl. S. 212, veranschlagten Wertes ange-
rechnet, wenn und insoweit am 1. August 1914 die Dienstländereien (§8 3,
und 5 der Grundsätze) vom Stelleninhaber selbst bewirtschaftet wurden und
derselbe berechtigt war, die Weide und sonstige Gerechtigkeiten (§ 8 der Grund-
sätze) sowie die Naturalien der §§ 6, 7 und 9 der Grundsätze in natura zu
nutzen bezw. deren Lieferung in natura zu verlangen. Das Gleiche gilt für den
Fall, daß die Dienstländereien am 1. Auguft 1914 bereits verpachtet oder ver-
erbpachtet waren, nach dem 1. Angust 1914 aber eine Erhöhung des Ertrages
der Pacht oder der Erbpacht eingetreten ist; bleibt jedoch dieser Mehrertrag
unter 50% des veranschlagten Naturalwertes, so kommt nur noch der tatsäch-
liche Mehrertrag zur Anrechnung. Der hiernach zur Anrechnung kommende
Betrag ist in vollen Mark nach unten abzurunden.
In Zweifelsfällen entscheidet über die Anrechnung die Schulkommission
endgültig. Für die Lehrer und Lehrerinnen an der Volks= und Bürgerschule
des ritterschaftlichen Fleckens Klütz steht diese Entscheidung Unserm Ministe-
rium, Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten, zu.
2
Der erstmaligen Berechnung der Zulagen sind diejenigen persönlichen
Verhältnisse des Lehrers bezw. der Lehrerin zugrunde zu legen, welche am 24.
bezw. am 1. Oktober 1917 maßgebend waren. Tritt ein die Kriegsteuerungs-
zulage mindernder oder ausschließender Umstand (3. B. Tod eines Kindes, Tod
des Lehrers bezw. der Lehrerin) innerhalb des Zeitraunss ein, für den die Zu-
lagen gezahlt werden, so bleibt die Anderung für diesen Zeitraum außer Be-
79“