Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Nr.  51.  1918.  30#

d)  die  Lehrer  an  den  Landschulen  des  der  Georgenkirche  zu  Parchim  gehörenden
  Gutes  Bergrade:  der-Superintendentur  Parchim;
e)  die  Lehrer  an  den  Landschulen  der  Kämmerei=  und  Okonomiegüter  der
Städte  sowie  der  Wismarschen  Hebegüter:  den  Magistraten;
f)  die  Lehrer  an  den  sonstigen  ritterschaftlichen  Landschulen:  den  Gutsobrigkeiten.
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Für  die  zum  Heeresdienst  usw.  eingezogenen  Lehrer  (8  3)  haben  die  vorstehend
  genannten  Behörden  von  Amtswegen  die  für  die  Berechnung  der  Kriegsteuerungszulage
  notwendigen  Feststellungen  zu  treffen.  Die  Vorschriften  unter
Ziffer  2  und  3  der  Bekanntmachung  Unseres  Staatsministeriums  vom  20.  Dezember
  1917  (Rbl.  Nr.  222  S.  1581)  sind  entsprechend  anzuwenden.

88.

Die  laufenden  Kriegsteuerungszulagen  für  die  Lehrer  und  Lehrerinnen  an
der  Volks=  und  Bürgerschule  des  ritterschaftlichen  Fleckens  Klütz  sind  von  der
Ortsobrigkeit  über  Klütz  zu  zahlen,  die  die  Bestimmungen  dieser  Verordnung
nach  pflichtmäßigem  Ermessen  selbständig  zur  Ausführung  zu  bringen,  in  Zweifelsfällen
  jedoch  die  Entscheidung  Unseres  Ministeriums,  Abteilung  für  Unterrichtsangelegenheiten,
  einzuholen  hat.  1

Die  Zulagen  sind  zugleich  mit  den  den  Lehrern  und.  Lehrerinnen  zustehenden
  Gehalten  für  den  entsprechenden  Zeitraum  zu  zahlen,  erstmalig  unter
Nachzahlung  der  Beträge  für  die  seit  dem  1.  Oktober  1917  abgelaufene  Zeit.

Insoweit  den  in  Absatz  1  genannten  Lehrern  und  Lehrerinnen  bereits
Kriegsteuerungszulagen  gewährt  werden,  können  diese  auf  die  nach  Maßgabe
der  gegenwärtigen  Verordnung  zu  gewährenden  Zulagen  in  Anrechnung  gebracht
  werden.

89.

Die  laufenden  Kriegsteuerungszulagen  für  die  ritter=  und  landschaftlichen
Landschullehrer  und  Lehrerinnen  werde  nach  dem  jährlichen  Bedarf  durch  eine
Steuer  aufgebracht,  die  in  gleicher  Weise  zu  entrichten  und  an  den  Landkasten
einzuzahlen  ist,  wie  die  in  §  18  der  Verordnung  vom  28.  April  1908,  betreffend
  die  Dienstverhältnisse  der  Lehrer  an  ritter=  und  landschaftlichen  Landschulen
  (Rbl.  Nr.  17  von  1908  S.  184),  vorgeschriebene  Steuer.

Voon  den  zum  gräflich  Bothmerschen  Fideikommiß  gehörigen  ritterschaftlichen
  Landgütern  und  Ortschaften  ist,  soweit  sie  in  der  Klützer  Fleckenschule  eingeschult
  sind,  die  in  Absatz  1  genannte  Steuer  nicht  zu  entrichten.