Nr. 51. 1918. 30#
d) die Lehrer an den Landschulen des der Georgenkirche zu Parchim gehörenden
Gutes Bergrade: der-Superintendentur Parchim;
e) die Lehrer an den Landschulen der Kämmerei= und Okonomiegüter der
Städte sowie der Wismarschen Hebegüter: den Magistraten;
f) die Lehrer an den sonstigen ritterschaftlichen Landschulen: den Gutsobrigkeiten.
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Für die zum Heeresdienst usw. eingezogenen Lehrer (8 3) haben die vorstehend
genannten Behörden von Amtswegen die für die Berechnung der Kriegsteuerungszulage
notwendigen Feststellungen zu treffen. Die Vorschriften unter
Ziffer 2 und 3 der Bekanntmachung Unseres Staatsministeriums vom 20. Dezember
1917 (Rbl. Nr. 222 S. 1581) sind entsprechend anzuwenden.
88.
Die laufenden Kriegsteuerungszulagen für die Lehrer und Lehrerinnen an
der Volks= und Bürgerschule des ritterschaftlichen Fleckens Klütz sind von der
Ortsobrigkeit über Klütz zu zahlen, die die Bestimmungen dieser Verordnung
nach pflichtmäßigem Ermessen selbständig zur Ausführung zu bringen, in Zweifelsfällen
jedoch die Entscheidung Unseres Ministeriums, Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten,
einzuholen hat. 1
Die Zulagen sind zugleich mit den den Lehrern und. Lehrerinnen zustehenden
Gehalten für den entsprechenden Zeitraum zu zahlen, erstmalig unter
Nachzahlung der Beträge für die seit dem 1. Oktober 1917 abgelaufene Zeit.
Insoweit den in Absatz 1 genannten Lehrern und Lehrerinnen bereits
Kriegsteuerungszulagen gewährt werden, können diese auf die nach Maßgabe
der gegenwärtigen Verordnung zu gewährenden Zulagen in Anrechnung gebracht
werden.
89.
Die laufenden Kriegsteuerungszulagen für die ritter= und landschaftlichen
Landschullehrer und Lehrerinnen werde nach dem jährlichen Bedarf durch eine
Steuer aufgebracht, die in gleicher Weise zu entrichten und an den Landkasten
einzuzahlen ist, wie die in § 18 der Verordnung vom 28. April 1908, betreffend
die Dienstverhältnisse der Lehrer an ritter= und landschaftlichen Landschulen
(Rbl. Nr. 17 von 1908 S. 184), vorgeschriebene Steuer.
Voon den zum gräflich Bothmerschen Fideikommiß gehörigen ritterschaftlichen
Landgütern und Ortschaften ist, soweit sie in der Klützer Fleckenschule eingeschult
sind, die in Absatz 1 genannte Steuer nicht zu entrichten.